Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

4Ob50/89 (4Ob51/89)

Norm

PostSpG §5 Z11;

UWG §1 B;

UWG §1 C2;

Rechtssatz

Paragraph 5, Ziffer 11, PostSpG beschränkt zwar das Beteiligungsrecht der Postsparkasse auf "dauernde" Beteiligungen, "soweit sie der Erreichung der durch das PostSpG umschriebenen Aufgaben der Postsparkasse dienen" und nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen; daß sich aber die Postsparkasse nur an solchen Unternehmungen beteiligen dürfte, die (nur) im Rahmen des Geschäftsbereiches der Postsparkasse (Paragraph 5, PostSpG) tätig sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; hätte der Gesetzgeber der PostSpGNov 1982 die Absicht gehabt, eine Beteiligung der Postsparkasse an einer Vollbank auszuschließen, dann hätte er zumindest entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen, die eine Auflösung der bestehenden Beteiligung innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht hätten. Verstößt aber die Beteiligung der Postsparkasse an der Postsparkassen-Bank nicht gegen Paragraph 5, Ziffer 11, PostSpG, dann kann sie auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89

Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55

Rechtssatznummer

RS0071405