Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

4Ob50/89 (4Ob51/89)

Norm

PostSpG §1 Abs2;

PostSpG §5 Z11;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Da die Bundeshaftung für die Verbindlichkeiten der Postsparkasse in weiten Bevölkerungskreisen unbekannt ist, ist auch nicht zu befürchten, daß die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, der Bund hafte auch für Verbindlichkeiten jener Unternehmen, an denen die Postsparkasse beteiligt ist; die Bezugnahme in der Werbung der Postsparkassen-Bank auf die Postsparkasse ist daher nicht geeignet, im angesprochenen Publikum die Vorstellung zu erwecken, daß der Abschluß von Geschäften mit der Postsparkassen-Bank gerade wegen der Beteiligung der Postsparkasse vorteilhafter oder sicherer wäre als mit anderen Banken.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89

Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55

Rechtssatznummer

RS0071380