OGH
19.12.1989
4Ob50/89 (4Ob51/89)
PostSpG §1 Abs2;
PostSpG §5 Z11;
UWG §2 D11;
Da die Bundeshaftung für die Verbindlichkeiten der Postsparkasse in weiten Bevölkerungskreisen unbekannt ist, ist auch nicht zu befürchten, daß die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, der Bund hafte auch für Verbindlichkeiten jener Unternehmen, an denen die Postsparkasse beteiligt ist; die Bezugnahme in der Werbung der Postsparkassen-Bank auf die Postsparkasse ist daher nicht geeignet, im angesprochenen Publikum die Vorstellung zu erwecken, daß der Abschluß von Geschäften mit der Postsparkassen-Bank gerade wegen der Beteiligung der Postsparkasse vorteilhafter oder sicherer wäre als mit anderen Banken.
TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55
RS0071380