OGH
RS0053266
19.12.1989
4Ob50/89 (4Ob51/89); 4Ob24/95; 4Ob141/99k; 4Ob72/02w; 4Ob71/02y; 4Ob196/02f; 4Ob283/04b; 4Ob119/07i; 4Ob41/08w; 4Ob227/10a
B-VG Art17; B-VG Art116 Abs2; UWG §1 B
Die öffentliche Hand handelt jedoch nicht schon dadurch unlauter, dass sie am Wettbewerb teilnimmt; die wettbewerbsrechtliche Beurteilung erstreckt sich vielmehr nur auf die Art und Weise, wie die öffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet.
TE OGH 1989-12-19 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner,104)
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 24/95
Beisatz: Unlauter wird die Verwendung öffentlicher Mittel im Wettbewerb daher regelmäßig erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, die den Einsatz dieser Mittel als rechtswidrig oder zweckwidrig und damit als sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG erscheinen lassen. (T1) Veröff: SZ 68/78
TE OGH 1999-06-22 4 Ob 141/99k
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2002-07-16 4 Ob 72/02w
Auch; Beisatz: Die Grundsätze für die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb, wie Verbot des Missbrauchs der sich aus der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung ergebenden Machtmittel und Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung, gelten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts tätig wird. (T2)
TE OGH 2002-07-16 4 Ob 71/02y
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2002-09-24 4 Ob 196/02f
Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T3)
TE OGH 2005-03-14 4 Ob 283/04b
Beisatz: Verstoß gegen Paragraph eins, UWG immer dann, wenn die öffentliche Hand (Macht)mittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen. (T4)
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 119/07i
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T5)
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 41/08w
Beis wie T2
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 227/10a
Vgl auch; Beis wie T4