OGH
RS0053259
19.12.1989
4Ob50/89 (4Ob51/89); 4Ob24/95; 4Ob79/97i; 4Ob124/99k; 4Ob94/00b; 4Ob21/04y; 4Ob248/18a; 4Ob59/19h
B-VG Art17; B-VG Art116 Abs2; UWG §1 B
Ein wettbewerbswidriger Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein; es dürfen aber auch die im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung erlangten Kenntnisse nicht den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand weitergegeben und von diesen verwertet werden.
TE OGH 1989-12-19 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner,104)
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 24/95
nur: Ein wettbewerbswidriger Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein. (T1)
Veröff: SZ 68/78
TE OGH 1997-05-27 4 Ob 79/97i
Auch; nur T1
TE OGH 1999-05-18 4 Ob 124/99k
Auch
TE OGH 2000-06-15 4 Ob 94/00b
Ähnlich
TE OGH 2004-03-16 4 Ob 21/04y
nur T1
TE OGH 2019-05-28 4 Ob 248/18a
Vgl; Beisatz: Die öffentliche Hand handelt unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im öffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zusätzliche Leistungen abgenommen werden. (T2)
TE OGH 2019-06-13 4 Ob 59/19h
Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T3)
Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053259