Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

4Ob50/89 (4Ob51/89)

Norm

B-VG Art7;

UWG §1 B;

UWG §1 C2;

Rechtssatz

Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der PSK) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigungen wegen der Eigenart der betreffenden Leistungen sachlich nicht gerechtfertigt, dann verletzt sie auch durch solche Handlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderbegünstigungen dieser Art verstoßen dann aber auch gegen Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89

Veröff: ÖBl 1990,55 = ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 hiezu Koppensteiner, 104

Rechtssatznummer

RS0053253