OGH
19.12.1989
4Ob50/89 (4Ob51/89)
B-VG Art7;
UWG §1 B;
UWG §1 C2;
Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der PSK) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigungen wegen der Eigenart der betreffenden Leistungen sachlich nicht gerechtfertigt, dann verletzt sie auch durch solche Handlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderbegünstigungen dieser Art verstoßen dann aber auch gegen Paragraph eins, UWG.
TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBl 1990,55 = ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 hiezu Koppensteiner, 104
RS0053253