Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018175

Entscheidungsdatum

06.12.1989

Geschäftszahl

9ObA327/89; 9ObA30/90; 9ObA102/93; 9ObA310/00d; 9ObA109/03z; 8ObA36/04h; 9ObA119/08b; 9ObA6/09m; 9ObA148/11x; 9ObA47/11v; 8ObA10/12x; 9ObA77/19t

Norm

ABGB §905 IC; ABGB §1151 IE; ArbVG §101

Rechtssatz

Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 905, ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. Ein Kraftfahrer hat nicht dort seinen ständigen Arbeitsort, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-12-06 9 ObA 327/89

Veröff: RdW 1990,165 = ecolex 1990,305

TE OGH 1990-02-14 9 ObA 30/90

Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 1993-05-19 9 ObA 102/93

Beisatz: Beim Kraftfahrer ist der örtliche, von den regelmäßigen Fahrten umfasste Bereich entscheidend (hier: Kraftfahrer, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist). (T2) Veröff: DRdA 1994,53 (Spitre)

TE OGH 2001-03-14 9 ObA 310/00d

nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 905, ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. (T3); Beisatz: Die Rechtsprechung sieht den Begriff des "Dienstortes" nicht eng, das heißt auf ein Betriebsgebäude beschränkt. Der durch den Arbeitsvertrag definierte "Arbeitsort" kann auch ein größerer Bereich sein. (T4); Beisatz: Hier: Art römisch XVI KollV der Handelsangestellten Österreichs - Reisende Vertreter. (T5)

TE OGH 2004-03-17 9 ObA 109/03z

Auch; nur T2

TE OGH 2004-04-29 8 ObA 36/04h

Auch; nur T3; Beisatz: Bei Bauarbeiten wird im Zweifel angenommen, dass sie sich auf der jeweiligen Baustelle einzufinden haben. (T6)

TE OGH 2009-02-24 9 ObA 119/08b

Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff der Dienstreise im Zusammenhang mit dem KollV für Handelsarbeiter - LohnO Punkt B. (T7); Bem: Siehe dazu auch RS0124520. (T8)

TE OGH 2009-12-15 9 ObA 6/09m

Auch; nur T3; Beisatz: Dies ist bei der Wegzeit des Buslenkers zum Antrittsort des zweiten selbständigen Dienstteils nicht der Fall. (T9)

TE OGH 2012-03-29 9 ObA 148/11x

Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen betrieblichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens oder der Wohnung des Arbeitnehmers nicht zusammenfallen muss. (T10); Beisatz: Täglich wechselnde Montagestellen können nicht mit längerfristig eingerichteten Baustellen gleichgesetzt werden; es handelt sich dabei um innerhalb bestimmter Bereiche wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs. (T11); Beisatz: Hier: Zur Störzulage nach Paragraph 11, des KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (Arbeiten „außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes“). (T12)

TE OGH 2012-04-30 9 ObA 47/11v

Auch; nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. (T13)

Veröff: SZ 2012/53

TE OGH 2012-06-28 8 ObA 10/12x

nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Arbeitsort einer Bezirksleiterin, welche für die Betreuung von im Verkaufsbezirk verteilten Filialen zuständig ist und zu keiner Filiale, aber auch nicht zur Zentrale, eine Nahebeziehung hat, ist die jeweils betreute Filiale. (T14)

TE OGH 2019-07-23 9 ObA 77/19t

Auch; nur T13

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018175