OGH
RS0084939
21.03.2023
10ObS347/88; 10ObS48/90; 10ObS120/90; 10ObS324/90; 10ObS81/91; 10ObS155/91; 10ObS213/91; 10ObS286/91; 10ObS371/91; 10ObS355/91; 10ObS148/92; 10ObS34/93; 10ObS46/93; 10ObS56/93; 10ObS194/93; 10ObS95/94; 10ObS210/95; 10ObS248/98p; 10ObS343/00i; 10ObS202/01f; 10ObS385/01t; 10ObS154/02y; 10ObS202/02g; 10ObS125/03k; 10ObS143/03g; 10ObS49/04k; 10ObS101/06k; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS72/10a; 10ObS71/12g; 10ObS168/13y; 10ObS54/16p; 10ObS110/21f; 10ObS107/22s; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w
ASVG §255 Dd
ASVG §255 E
ASVG §273
Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Ist die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entsprechender Wahl des Wohnortes, etwa bei Übersiedlung in den städtischen Bereich, im Umkreis von einen Kilometer eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung steht, wobei insbesonders auch die vom österreichischen Institut für Raumplanung erstellte (allenfalls zu konkreten Fragen zu ergänzende) Studie über die Erreichbarkeitsverhältnisse im Individualverkehr und im öffentlichen Verkehr in Österreich im Zusammenhalt mit einem entsprechenden Sachverständigengutachten eine Grundlage bieten könnten.
TE OGH 1989-12-05 10 ObS 347/88
Veröff: SZ 62/195 = SSV-NF 3/142
TE OGH 1990-03-27 10 ObS 48/90
TE OGH 1990-05-29 10 ObS 120/90
nur: Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. (T1)
Veröff: SSV-NF 4/78
TE OGH 1990-10-23 10 ObS 324/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist ohne Bedeutung, dass der Kläger seinen Wohnsitz aus medizinischen Gründen nur gemeinsam mit seiner Familie verlegen kann, zumal seine Ehefrau gemäß Paragraph 92, Absatz eins, ABGB verpflichtet ist, mitzuziehen (Paragraph 48, ASGG). (T2)
TE OGH 1991-04-09 10 ObS 81/91
nur T1; Beisatz: Wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist. (T3)
Veröff: SSV-NF 5/38
TE OGH 1991-06-11 10 ObS 155/91
nur T1; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung in den Großstadtbereich mit wesentlich niedrigeren Einstiegen bei U-Bahn, Straßenbahn und Autobus als bei Eisenbahnwaggons zumutbar. (T4)
TE OGH 1991-09-17 10 ObS 213/91
Auch; nur T1; Beisatz: Wohnsitzverlegung auch dann zumutbar, wenn die Klägerin an ihren bisherigen Wohnsitz seit Jahrzehnten ihren Lebensmittelpunkt hat und dort auch ihre acht Kinder leben. (T5)
TE OGH 1991-11-12 10 ObS 286/91
Vgl auch; nur T1
Veröff: SSV-NF 5/121
TE OGH 1992-01-28 10 ObS 371/91
Vgl auch
TE OGH 1992-03-10 10 ObS 355/91
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1992-06-16 10 ObS 148/92
Auch; nur T1; Beisatz: Ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist auf Grund der Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu beurteilen. (T6)
TE OGH 1993-02-18 10 ObS 34/93
Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln medizinisch ausgeschlossen. (T7)
TE OGH 1993-04-15 10 ObS 46/93
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6
Veröff: SSV-NF 7/37
TE OGH 1993-12-21 10 ObS 56/93
nur T1; Beis wie T3
Veröff: SZ 66/184
TE OGH 1993-09-21 10 ObS 194/93
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1994-04-26 10 ObS 95/94
nur T1; Beis wie T7
TE OGH 1995-11-14 10 ObS 210/95
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 1998-09-15 10 ObS 248/98p
Auch; nur T1
TE OGH 2001-01-16 10 ObS 343/00i
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Da die Lage des Wohnortes für die Frage der Invalidität keine Bedeutung hat, wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist, kommt es auf die im gesamten Bundesgebiet vorhandenen Arbeitsplätze an. (T8)
TE OGH 2001-07-30 10 ObS 202/01f
Vgl auch
TE OGH 2002-04-16 10 ObS 385/01t
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2002-05-28 10 ObS 154/02y
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit spielt die konkrete familiäre Situation der Versicherten keine Rolle. (T9)
TE OGH 2002-09-17 10 ObS 202/02g
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2003-04-29 10 ObS 125/03k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Für derartige Zumutbarkeitsgründe bleibt jedoch bei Versicherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kein Raum, weil sie einerseits keinen örtlichen Bezugspunkt im Bundesgebiet mehr haben, andererseits aber für sie bei der Beurteilung der Invalidität in jedem Fall die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in Österreich allein rechtserheblich sind. (T10)
TE OGH 2003-05-27 10 ObS 143/03g
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Ist einem Pensionswerber allerdings infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes nur mehr Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, dann stehen ihm nur mehr die seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplätze in seinem tatsächlichen Wohnort und in dessen durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbarem Umkreis zur Verfügung. (T11)
TE OGH 2004-09-14 10 ObS 49/04k
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Die konkrete familiäre Situation kann auch nicht zu Lasten des Versicherten herangezogen werden. (T12)
Beisatz: Hier: Paragraph 124, BSVG. (T13)
TE OGH 2006-06-27 10 ObS 101/06k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T10
Veröff: SZ 2006/97
TE OGH 2008-06-10 10 ObS 29/08z
Vgl auch
TE OGH 2008-06-26 10 ObS 83/08s
Vgl auch
TE OGH 2010-06-01 10 ObS 72/10a
Auch
TE OGH 2012-06-05 10 ObS 71/12g
Vgl auch
TE OGH 2013-11-19 10 ObS 168/13y
Auch; Beisatz: Von einem Versicherten ist grundsätzlich zu verlangen, dass er ‑ sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen ‑ durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T14)
Beisatz: Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze. (T15)
TE OGH 2016-06-07 10 ObS 54/16p
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T12; teilweise abweichend von T2; Beisatz: Die konkrete familiäre Situation kann weder zugunsten noch zu Lasten des Versicherten herangezogen werden. Der Umstand, dass dem Versicherten ein Wohnsitzwechsel nur dann möglich ist, wenn seine Gattin mit ihm umzieht, gehört dem individuellen familiären Umfeld des Versicherten an, sodas er für die Beurteilung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich keine Bedeutung hat(abweichend von T2). (T16)
TE OGH 2021-11-16 10 ObS 110/21f
nur T1; Beis wie T9; Beis wie T16
TE OGH 2022-09-13 10 ObS 107/22s
Vgl; Beis wie T15
TE OGH 2023-01-17 10 ObS 126/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen. (T17)
TE OGH 2023-03-21 10 ObS 21/23w
vgl; Beisatz nur wie T14
Beisatz: Hier: Medizinisches Leistungskalkül schließt Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht aus. (T18)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084939