Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021876

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

1Ob704/89; 6Ob550/91; 1Ob589/91 (1Ob590/91); 6Ob602/92; 8Ob651/93; 1Ob100/98g; 6Ob40/98w; 9Ob236/99t; 7Ob272/99x; 3Ob48/04m; 3Ob101/04f; 7Ob298/04f; 7Ob40/05s; 9Ob146/04t; 3Ob279/06k; 8Ob73/07d; 3Ob186/10i; 2Ob223/14d; 5Ob48/15t; 2Ob129/15g; 8Ob10/17d; 1Ob41/19i; 4Ob99/22w; 5Ob70/23i; 6Ob103/24a; 10Ob50/23k

Norm

ABGB §1165 F

ABGB §1313a römisch drei c

Rechtssatz

Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-11-29 1 Ob 704/89

Veröff: JBl 1990,587 = RdW 1990,342

TE OGH 1991-10-10 6 Ob 550/91

Veröff: JBl 1992,387

TE OGH 1992-06-24 1 Ob 589/91

Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. (T1); Beisatz: Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers, sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen, wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist. Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis. (T2)

TE OGH 1993-02-04 6 Ob 602/92

TE OGH 1993-12-17 8 Ob 651/93

Auch; Beisatz: Keine partielle Verknüpfung, nur weil Subunternehmer es unterlässt, einen ihm vom Besteller direkt erteilten Zusatzauftrag sich vom Generalunternehmer bestätigen zu lassen; kein Entgeltanspruch gegenüber Generalunternehmer. (T3)

TE OGH 1998-08-25 1 Ob 100/98g

Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. (T4)

TE OGH 1998-10-15 6 Ob 40/98w

Beisatz: Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt. (T5)

TE OGH 1999-12-15 9 Ob 236/99t

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. (T6)

TE OGH 1999-11-10 7 Ob 272/99x

Auch; nur T1; Beisatz: Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" der Subunternehmer die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind. (T7)

TE OGH 2004-05-26 3 Ob 48/04m

Auch; nur T4; Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen. Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis. (T8); Beisatz: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. (T9)

TE OGH 2004-10-20 3 Ob 101/04f

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2004/149

TE OGH 2004-01-12 7 Ob 298/04f

Auch; nur T1; Beis wie T6

TE OGH 2005-06-08 7 Ob 40/05s

Auch; nur T1; Beis wie T7

TE OGH 2005-06-29 9 Ob 146/04t

Auch; Beis wie T9; Beisatz: In Einzelfällen kann daher eine partizielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein. (T10)

TE OGH 2007-05-23 3 Ob 279/06k

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Trennung der Rechtsbeziehungen muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so schon 1 Ob 704/89). (T11)

TE OGH 2007-11-22 8 Ob 73/07d

nur T1; Beis wie T9 nur: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. (T12)

TE OGH 2010-12-14 3 Ob 186/10i

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6

TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d

Auch; nur T1; Beis wie T5

TE OGH 2015-12-21 5 Ob 48/15t

Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11

TE OGH 2016-06-28 2 Ob 129/15g

Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12

TE OGH 2017-12-20 8 Ob 10/17d

TE OGH 2019-04-30 1 Ob 41/19i

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Werkbesteller des Generalunternehmers fordert keine Verbesserung. (T13)

TE OGH 2022-06-30 4 Ob 99/22w

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: zu T 9: Deckt keinen Regress des Generalunternehmers gegen den Sub-Subunternehmer. (T14)

TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i

Beisatz wie T10

TE OGH 2024-06-18 6 Ob 103/24a

vgl; Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8

TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k

nur T1; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T12

Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T15)

Beisatz: Der (General-)Unternehmer, der einen Teil der Arbeit weitergibt, hat als Besteller gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung und einen allfälligen eigenen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Subwerkvertrag. Diese Ansprüche sind von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Generalunternehmer als Geschäftsherr vom Besteller (dem Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (des Subunternehmers) in Anspruch genommen wurde. (T16)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021876