OGH
RS0021876
19.11.2024
1Ob704/89; 6Ob550/91; 1Ob589/91 (1Ob590/91); 6Ob602/92; 8Ob651/93; 1Ob100/98g; 6Ob40/98w; 9Ob236/99t; 7Ob272/99x; 3Ob48/04m; 3Ob101/04f; 7Ob298/04f; 7Ob40/05s; 9Ob146/04t; 3Ob279/06k; 8Ob73/07d; 3Ob186/10i; 2Ob223/14d; 5Ob48/15t; 2Ob129/15g; 8Ob10/17d; 1Ob41/19i; 4Ob99/22w; 5Ob70/23i; 6Ob103/24a; 10Ob50/23k
ABGB §1165 F
ABGB §1313a römisch drei c
Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge - etwa was den Leistungsumfang betrifft - partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.
TE OGH 1989-11-29 1 Ob 704/89
Veröff: JBl 1990,587 = RdW 1990,342
TE OGH 1991-10-10 6 Ob 550/91
Veröff: JBl 1992,387
TE OGH 1992-06-24 1 Ob 589/91
Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. (T1); Beisatz: Bleibt der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Bestellers, sind die Dritten, deren sich der Unternehmer zur Herstellung bedient, dem Besteller gegenüber Erfüllungsgehilfen, wie immer ihre Rechtsbeziehung zum Unternehmer gestaltet ist. Der Subunternehmer steht zum Besteller grundsätzlich in keinem Vertragsverhältnis. (T2)
TE OGH 1993-02-04 6 Ob 602/92
TE OGH 1993-12-17 8 Ob 651/93
Auch; Beisatz: Keine partielle Verknüpfung, nur weil Subunternehmer es unterlässt, einen ihm vom Besteller direkt erteilten Zusatzauftrag sich vom Generalunternehmer bestätigen zu lassen; kein Entgeltanspruch gegenüber Generalunternehmer. (T3)
TE OGH 1998-08-25 1 Ob 100/98g
Auch; nur: Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen. (T4)
TE OGH 1998-10-15 6 Ob 40/98w
Beisatz: Die beiden Rechtsbeziehungen zwischen den drei Beteiligten sind grundsätzlich getrennt. (T5)
TE OGH 1999-12-15 9 Ob 236/99t
nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer bestehen grundsätzlich unabhängig davon, welche Ansprüche zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer bestehen und in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird. (T6)
TE OGH 1999-11-10 7 Ob 272/99x
Auch; nur T1; Beisatz: Der Generalunternehmer übernimmt die Herstellung eines Gesamtwerkes im eigenen Namen, bedient sich aber zur Erfüllung "aller oder einzelner Tätigkeiten" der Subunternehmer die im Verhältnis zum Besteller seine Gehilfen sind. (T7)
TE OGH 2004-05-26 3 Ob 48/04m
Auch; nur T4; Beisatz: Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind die Verträge zwischen Besteller, Unternehmer und Subunternehmer nicht verzahnt, sondern grundsätzlich getrennt zu sehen. Demnach besteht idR zwischen dem (ursprünglichen) Besteller und dem Subunternehmer kein Vertragsverhältnis. (T8); Beisatz: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Nur ausnahmsweise kann der Grundsatz der Trennung durchbrochen werden, wenn die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. (T9)
TE OGH 2004-10-20 3 Ob 101/04f
Auch; nur T4; Veröff: SZ 2004/149
TE OGH 2004-01-12 7 Ob 298/04f
Auch; nur T1; Beis wie T6
TE OGH 2005-06-08 7 Ob 40/05s
Auch; nur T1; Beis wie T7
TE OGH 2005-06-29 9 Ob 146/04t
Auch; Beis wie T9; Beisatz: In Einzelfällen kann daher eine partizielle Verknüpfung der Verträge notwendig oder jedenfalls billig und geboten sein. (T10)
TE OGH 2007-05-23 3 Ob 279/06k
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Trennung der Rechtsbeziehungen muss der Generalunternehmer, der mit dem Bauträger eine günstige Vereinbarung geschlossen hat, das durch sein Verhandlungsgeschick Erreichte nicht an seinen Subunternehmer weiter geben. Er kann vielmehr seine eigenen vertraglichen Ansprüche in voller Höhe geltend machen (so schon 1 Ob 704/89). (T11)
TE OGH 2007-11-22 8 Ob 73/07d
nur T1; Beis wie T9 nur: Daraus folgt weiters, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. (T12)
TE OGH 2010-12-14 3 Ob 186/10i
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6
TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d
Auch; nur T1; Beis wie T5
TE OGH 2015-12-21 5 Ob 48/15t
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T11
TE OGH 2016-06-28 2 Ob 129/15g
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T12
TE OGH 2017-12-20 8 Ob 10/17d
TE OGH 2019-04-30 1 Ob 41/19i
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Werkbesteller des Generalunternehmers fordert keine Verbesserung. (T13)
TE OGH 2022-06-30 4 Ob 99/22w
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: zu T 9: Deckt keinen Regress des Generalunternehmers gegen den Sub-Subunternehmer. (T14)
TE OGH 2023-10-19 5 Ob 70/23i
Beisatz wie T10
TE OGH 2024-06-18 6 Ob 103/24a
vgl; Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
TE OGH 2024-11-19 10 Ob 50/23k
nur T1; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T12
Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach Paragraph 1313, Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T15)
Beisatz: Der (General-)Unternehmer, der einen Teil der Arbeit weitergibt, hat als Besteller gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung und einen allfälligen eigenen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem Subwerkvertrag. Diese Ansprüche sind von seinem Regressanspruch zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Generalunternehmer als Geschäftsherr vom Besteller (dem Bauherrn) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (des Subunternehmers) in Anspruch genommen wurde. (T16)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021876