Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.1989

Geschäftszahl

1Ob663/89; 4Ob573/94; 9Ob36/03i

Norm

ZPO §226 römisch vier; ZPO §406 Cc

Rechtssatz

Kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nur durch Gewährung einer Klage auf künftige Leistung Genüge getan werden, so muß ihm dieser Rechtsschutz aus den gleichen Erwägungen wie bei Ansprüchen auf Dauerleistung zuerkannt werden. Diese Klage ist demnach dem Bietinteressenten gegen den Ausschreibenden zuzubilligen, wenn dieser dem Bewerber bei öffentlichen Ausschreibungen von Arbeiten die Herausgabe der Ausschreibungsunterlagen aus unsachlichen Motiven verwehrt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/11/29 1 Ob 663/89

Veröff: ecolex 1990,144 = JBl 1990,520

TE OGH 1994/11/22 4 Ob 573/94

Auch

TE OGH 2003/09/10 9 Ob 36/03i

Vgl auch; nur: Kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nur durch Gewährung einer Klage auf künftige Leistung Genüge getan werden, so muß ihm dieser Rechtsschutz aus den gleichen Erwägungen wie bei Ansprüchen auf Dauerleistung zuerkannt werden. (T1); Beisatz: Eine vorbeugende Leistungsklage kommt - wenn überhaupt - jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, also im Falle eines besonderen rechtlichen Interesses, das dann gegeben ist, wenn die Besorgnis besteht, dass der Verpflichtete in Zukunft geschuldete Leistungen nicht oder nicht zeitgerecht erbringt und die Nachholung der Leistung nicht möglich ist oder dem Berechtigten nichts mehr bringt, sodass es dem Berechtigten ohne eine solche Klage in Wahrheit nicht möglich wäre, sein Recht durchzusetzen. (T2); Beisatz: Ob ein derartiges besonderes rechtliches Interesse gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. (T3)

Rechtssatznummer

RS0037617