OGH
28.11.1989
5Ob640/89
ABGB §1299 A3;
Unter dem Begriff des "öffentlichen" Bekennens ua zu einem Gewerbe oder Handwerke ist bloß die entsprechende Kundgabe zu verstehen, eine solche Tätigkeit auszuüben.
TE OGH 1989/11/28 5 Ob 640/89
RS0026456