OGH
RS0009772
26.11.2025
5Ob635/89; 5Ob569/93 (5Ob570/93); 10Ob93/07k; 6Ob186/09k; 2Ob141/10i; 3Ob43/11m; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 3Ob7/20f; 9Ob65/23h; 7Ob132/24y; 6Ob155/25z
ABGB §94 Abs2 Satz2
Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.
TE OGH 1989-11-28 5 Ob 635/89
TE OGH 1993-12-07 5 Ob 569/93
Beisatz: Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben. (Im gegenständlichen Fall also die Frage, ob die Klägerin den Beklagten "böswillig" (um aus der Ehe auszubrechen) oder "grundlos" (ohne jede Veranlassung durch ein Verhalten des Beklagten) verlassen hat). (T1)
TE OGH 2007-11-06 10 Ob 93/07k
Veröff: SZ 2007/169
TE OGH 2009-10-16 6 Ob 186/09k
Vgl aber; Beisatz: Derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen hat, dass die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte. (siehe dazu RS0109128) (T2)
TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i
Auch
TE OGH 2011-07-06 3 Ob 43/11m
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 17/12x
Vgl auch; Beisatz: Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs‑ und Beweislast. (T3)
Veröff: SZ 2012/37
TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w
nur: Die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten. (T4)
TE OGH 2020-04-20 3 Ob 7/20f
nur T4
TE OGH 2023-12-18 9 Ob 65/23h
Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T5)
TE OGH 2025-02-19 7 Ob 132/24y
nur T4
TE OGH 2025-11-26 6 Ob 155/25z
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009772