Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009772

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

5Ob635/89; 5Ob569/93 (5Ob570/93); 10Ob93/07k; 6Ob186/09k; 2Ob141/10i; 3Ob43/11m; 4Ob17/12x; 9Ob50/18w; 3Ob7/20f; 9Ob65/23h; 7Ob132/24y; 6Ob155/25z

Norm

ABGB §94 Abs2 Satz2

Rechtssatz

Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-11-28 5 Ob 635/89

TE OGH 1993-12-07 5 Ob 569/93

Beisatz: Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben. (Im gegenständlichen Fall also die Frage, ob die Klägerin den Beklagten "böswillig" (um aus der Ehe auszubrechen) oder "grundlos" (ohne jede Veranlassung durch ein Verhalten des Beklagten) verlassen hat). (T1)

TE OGH 2007-11-06 10 Ob 93/07k

Veröff: SZ 2007/169

TE OGH 2009-10-16 6 Ob 186/09k

Vgl aber; Beisatz: Derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen hat, dass die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte. (siehe dazu RS0109128) (T2)

TE OGH 2010-08-24 2 Ob 141/10i

Auch

TE OGH 2011-07-06 3 Ob 43/11m

TE OGH 2012-03-27 4 Ob 17/12x

Vgl auch; Beisatz: Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs‑ und Beweislast. (T3)

Veröff: SZ 2012/37

TE OGH 2018-11-28 9 Ob 50/18w

nur: Die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten. (T4)

TE OGH 2020-04-20 3 Ob 7/20f

nur T4

TE OGH 2023-12-18 9 Ob 65/23h

Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T5)

TE OGH 2025-02-19 7 Ob 132/24y

nur T4

TE OGH 2025-11-26 6 Ob 155/25z

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009772