OGH
RS0078057
21.11.1989
4Ob109/89; 4Ob118/91; 4Ob45/93; 4Ob136/94; 4Ob73/95; 4Ob2276/96a; 4Ob174/07b; 4Ob34/14z; 4Ob66/17k; 4Ob204/19g
UWG §1 C2
Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (Hier: Verstoß gegen Punkt C1 der von der Bundesinnung der Immobilientreuhänder und Vermögenstreuhänder herausgegebenen "Richtlinien für die Immobilienverwaltung".
TE OGH 1989-11-21 4 Ob 109/89
Veröff: ImmZ 1990,271
TE OGH 1991-12-03 4 Ob 118/91
Beisatz: Voraussetzung dafür ist aber, dass das beanstandete Verhalten einer Standesauffassung widerspricht, die innerhalb des Berufsstandes einheitlich befolgt wird und gefestigt ist. (T1)
Veröff: WBl 1992,167
TE OGH 1993-04-20 4 Ob 45/93
TE OGH 1994-12-06 4 Ob 136/94
Auch; nur: Die Missachtung einer einheitlich gefestigten Standesauffassung, die auf der allgemeinen Überzeugung der Standesgenossen des jeweiligen Gewerbezweiges oder freien Berufes beruht, ist wie eine Gesetzesverletzung zu werten. (T2) Beisatz: Hier: "Richtlinien und Honorarsätze für Inkassoinstitute 1993". Im gegenständlichen Fall verneint. (T3)
TE OGH 1995-09-19 4 Ob 73/95
Vgl; Beisatz: Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. (Hier: Verstoß gegen die Richtlinien "Arzt und Öffentlichkeit"). (T4)
TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2276/96a
nur T2; Beisatz: Hier: Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, RL-BA 1977 und die einheitliche Standesauffassung durch die Verwendung einer originellen einprägsamen Bezeichnung für eine Rechtsanwaltskanzlei. (T5)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 174/07b
Vgl; Bem: Die wettbewerbsrechtliche Bedeutung eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex der PHARMIG wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T6)
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2020-03-30 4 Ob 204/19g
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078057