OGH
RS0084380
07.11.1989
10ObS288/89; 10ObS171/90; 10ObS221/90; 10ObS114/95; 10ObS274/98m; 10ObS282/98p; 10ObS175/99d; 10ObS46/01i; 10ObS130/02v; 10ObS5/05s; 10ObS37/05x; 10ObS169/12v; 10ObS162/13s; 10ObS10/14i; 10ObS45/14m; 10ObS93/16y; 10ObS133/16f; 10ObS128/16w; 10ObS167/16f; 10ObS49/18f; 10ObS8/21f
ASVG §175; ASVG §176; B-KUVG §90
Der "direkte Weg" wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert.
TE OGH 1989-11-07 10 ObS 288/89
Veröff: SZ 62/170 = SSV-NF 3/132
TE OGH 1990-04-24 10 ObS 171/90
nur: Der "direkte Weg" wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein. (T1)
nur: Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T2)
Veröff: SSV-NF 4/67
TE OGH 1990-06-12 10 ObS 221/90
nur T1; nur T2
TE OGH 1995-11-14 10 ObS 114/95
Auch; nur T1; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3)
Veröff: SZ 68/214
TE OGH 1998-08-18 10 ObS 274/98m
Auch; nur T1
TE OGH 1998-11-10 10 ObS 282/98p
Beis wie T3
TE OGH 1999-11-30 10 ObS 175/99d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG. (T4)
Beisatz: Der Weg zum Ankauf eines für die berufliche Tätigkeit bestimmten Buches in der Freizeit ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn dazu eine Fahrt in eine weiter entfernte Stadt unternommen wird, obwohl im Bereich des Wohnortes eine Buchhandlung zur Verfügung steht, über die das Buch (allenfalls nach Vorbestellung) bezogen werden kann. (T5)
TE OGH 2001-03-20 10 ObS 46/01i
Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6)
TE OGH 2002-05-14 10 ObS 130/02v
Auch; nur T1; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T7)
TE OGH 2005-02-18 10 ObS 5/05s
TE OGH 2005-04-26 10 ObS 37/05x
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T8)
TE OGH 2013-03-19 10 ObS 169/12v
Beisatz: Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt. (T9)
Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf den Weg während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Versicherten und zurück anzuwenden, ist doch ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich. (T10)
Veröff: SZ 2013/31
TE OGH 2013-12-17 10 ObS 162/13s
Beis wie T6 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T11)
Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T12)
TE OGH 2014-02-25 10 ObS 10/14i
Vgl; Beis wie T8
TE OGH 2014-04-23 10 ObS 45/14m
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
TE OGH 2016-11-11 10 ObS 93/16y
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10
TE OGH 2016-11-11 10 ObS 133/16f
Auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 90, B‑KUVG. (T13)
TE OGH 2016-12-20 10 ObS 128/16w
Auch; Beisatz: Auch bei Teilnahme eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr an einer vom Versicherungsschutz erfassten Übung stehen Unfälle auf Wegen zu oder von einer Übung unter Unfallversicherungsschutz, deren Ausgangs- bzw Endpunkt der Wohnort ist. Der Schutz auf dem Weg von einem „dritten Ort“ zu einer Übung ist dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Aufenthalt an diesem Ort Gründe bestehen, die mit der versicherten Tätigkeit (Ausübung der im Rahmen der Übung obliegenden Pflichten) in einem inneren Zusammenhang stehen, so zB dann, wenn die Übung von diesem anderen Ort aus leichter und gefahrloser erreicht werden kann oder wenn ein Feuerwehrmitglied außerplanmäßig von einem zufälligen Aufenthaltsort zur Übung gerufen wird. (T14)
TE OGH 2017-01-24 10 ObS 167/16f
Beis wie T8; Beis wie T9
TE OGH 2018-05-23 10 ObS 49/18f
Auch; nur T1
TE OGH 2021-02-26 10 ObS 8/21f
Beis wie T9
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084380