Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077809

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Geschäftszahl

4Ob127/89; 4Ob160/89; 4Ob5/90; 4Ob287/98d; 4Ob216/11k; 4Ob247/14y

Norm

UWG §1 C2

Rechtssatz

Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-11-07 4 Ob 127/89

Veröff: ÖBl 1990,151

TE OGH 1989-12-19 4 Ob 160/89

TE OGH 1990-02-20 4 Ob 5/90

Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119

TE OGH 1998-11-10 4 Ob 287/98d

Auch; nur: Dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T1)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 216/11k

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T2)

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 247/14y

Auch; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077809