OGH
RS0077809
07.11.1989
4Ob127/89; 4Ob160/89; 4Ob5/90; 4Ob287/98d; 4Ob216/11k; 4Ob247/14y
UWG §1 C2
Durch das gerichtliche Verbot soll der durch eine Gesetzesverletzung erlangte Wettbewerbsvorsprung zunichte gemacht werden; dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben (ÖBl 1971,155); erklärt nun ein Dritter, dem dieses Verbot bekannt ist, er werde all das erfüllen, was der Wettbewerber (hier: Zeitung) - rechtswidrigerweise - zugesagt (Zugabe) hat, dann unterläuft er damit den Zweck des gerichtlichen Verbotes und ermöglicht damit im Interesse des Wettbewerbers dessen Umgehung. Ein solches Verhalten verstößt aber gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG).
TE OGH 1989-11-07 4 Ob 127/89
Veröff: ÖBl 1990,151
TE OGH 1989-12-19 4 Ob 160/89
TE OGH 1990-02-20 4 Ob 5/90
Veröff: SZ 63/21 = MR 1990,103 = ÖBl 1990,119
TE OGH 1998-11-10 4 Ob 287/98d
Auch; nur: Dem Werbenden dürfen auch keine Früchte seines unlauteren Verhaltens verbleiben. (T1)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 216/11k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verbot, nicht ausschreibungskonforme Ware zu liefern. (T2)
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 247/14y
Auch; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077809