OGH
RS0077831
07.11.1989
4Ob107/89; 17Ob25/08p; 4Ob63/18w
UWG §1 D1a
Das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware ist zwar ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nicht nach Paragraph 2, UWG sondern nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen.
TE OGH 1989-11-07 4 Ob 107/89
Veröff: ecolex 1990,362
TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p
Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG in der Fassung UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0127127. (T3); Veröff: SZ 2008/154
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 63/18w
Auch; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077831