Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077831

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Geschäftszahl

4Ob107/89; 17Ob25/08p; 4Ob63/18w

Norm

UWG §1 D1a

Rechtssatz

Das Unterschieben einer anderen als der bestellten Ware ist zwar ein Verstoß gegen den das ganze Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz, nach herrschender Auffassung aber als sittenwidriges Erschleichen sonstiger Vorteile nicht nach Paragraph 2, UWG sondern nach Paragraph eins, UWG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-11-07 4 Ob 107/89

Veröff: ecolex 1990,362

TE OGH 2008-10-14 17 Ob 25/08p

Auch; Beisatz: Beim Unterschieben einer nicht bestellten Leistung kommt es nach Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, UWG in der Fassung UWG-Nov 2007 auf ein „systematisches" oder „bewusstes" Unterschieben im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht mehr an. (T1); Beisatz: Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung, so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik im Sinn der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist. (T2); Beisatz: Siehe RS0127127. (T3); Veröff: SZ 2008/154

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 63/18w

Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077831