OGH
07.11.1989
4Ob103/89; 4Ob236/02p; 4Ob203/05i; 4Ob137/06k; 4Ob139/09h
UWG §14 C
Auch der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur für Verstöße gegen die GewO, nicht für solche nach dem UWG.
TE OGH 1989/11/07 4 Ob 103/89
TE OGH 2002/11/05 4 Ob 236/02p
Auch; Beisatz: Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet dem Gewerbeinhaber und der Behörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Er ist nicht verpflichtet, die Ausführung von Aufträgen zu überwachen und hat daher auch nicht für deren Mangelfreiheit einzustehen. (T1)
TE OGH 2006/01/24 4 Ob 203/05i
Auch; Beisatz: Die Funktion des Fahrschulleiters nach Paragraph 113, KFG ist jener eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 39, GewO vergleichbar. Er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen ebenso verantwortlich, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Der Grundsatz, wonach der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht für Wettbewerbsverstöße haftet, an denen er nicht beteiligt ist, gilt auch für den Fahrschulleiter. (T2)
TE OGH 2006/11/21 4 Ob 137/06k
Beisatz: Ein Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Inhaber des Unternehmens; schon aus diesem Grund kann ihn die Unternehmerhaftung des Paragraph 18, UWG nicht treffen. Seine Haftung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft ist nur dann zu bejahen, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt war oder wenn er - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T3); Beisatz: Hier keine Haftung für Angebot von Dienstleistungen im Internet, die von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckt sind. (T4)
TE OGH 2009/09/08 4 Ob 139/09h
Auch; Beisatz: Mangels eigener Beteiligung des Zweitbeklagten an den Verstößen der Erstbeklagten oder eines faktisch bestimmenden Einflusses des Zweitbeklagten auf die Geschäfte der Erstbeklagten fehlt die Grundlage für eine allgemeine Haftung des Zweitbeklagten als (bloß) gewerberechtlicher Geschäftsführer für im Betrieb der Erstbeklagten begangene Lauterkeitsverstöße. (T5); Beisatz: Nimmt der gewerberechtliche Geschäftsführer den in Paragraph 39, Absatz 2, GewO umschriebenen Verantwortungsbereich in Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften nicht (oder nicht ausreichend) wahr, so haftet (auch) er für einen Verstoß, weil er trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist. (T6)
RS0079504