Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.11.1989

Geschäftszahl

4Ob103/89; 4Ob1/91

Norm

UWG §14 C;

UWG §18;

Rechtssatz

Der Gesellschafter einer GmbH kann schon im Hinblick auf die besondere Haftungsstruktur dieser Gesellschaftsform wegen der Unterlassung der Beendigung der wettbewerbswidrigen Werbung eines beauftragten Unternehmens grundsätzlich nicht selbst gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Ein derartiger Haftungsdurchgriff der Mitbewerber einer GmbH käme nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Mißbrauch der Gesellschaft durch den Einmanngesellschafter, in Betracht. (Hier: Haftung der beherrschenden (95 Prozent), maßgeblichen Einfluß ausübenden Gesellschafterin bejaht.)

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/11/07 4 Ob 103/89

Veröff: ecolex 1990,100

TE OGH 1991/02/12 4 Ob 1/91

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T1) Veröff: MR 1991,162 = RdW 1991,233 = ÖBl 1991,101 = WBl 1991,330

Rechtssatznummer

RS0079478