Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Geschäftszahl

14Os102/89; 14Os110/09x; 13Os72/09a; 13Os183/08y

Norm

StPO §36 Abs4; StPO §57 A

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 57, StPO nicht zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/10/18 14 Os 102/89

TE OGH 2009/10/06 14 Os 110/09x

Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren. (T1)

TE OGH 2009/10/15 13 Os 72/09a

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2009/12/17 13 Os 183/08y

Vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund zusätzlicher Verlesungsmöglichkeiten eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage. (T2)

Rechtssatznummer

RS0096959