OGH
18.10.1989
14Os102/89; 14Os110/09x; 13Os72/09a; 13Os183/08y
StPO §36 Abs4; StPO §57 A
Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 57, StPO nicht zu rechtfertigen.
TE OGH 1989/10/18 14 Os 102/89
TE OGH 2009/10/06 14 Os 110/09x
Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren. (T1)
TE OGH 2009/10/15 13 Os 72/09a
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 2009/12/17 13 Os 183/08y
Vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund zusätzlicher Verlesungsmöglichkeiten eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage. (T2)
RS0096959