OGH
17.10.1989
4Ob1010/89; 4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob2240/96g
UWG §1 D1f;
Wenngleich jede Art von Wertreklame mit den Grundsätzen eines an Güte und Preiswürdigkeit orientierten Leistungswettbewerbs nur schwer zu vereinbaren ist, kann sie doch, wenn sie nicht unter ein gesetzliches Verbot, insbesonders das Zugabengesetz, fällt, nur dann untersagt werden, wenn sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt.
TE OGH 1989/10/17 4 Ob 1010/89
TE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95
Vgl; Beisatz: Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Wertreklame ist maßgebend, ob der Kunde mit einer vom Abschluß eines Kaufgeschäftes abhängigen Vergünstigung verlockt wird, oder ob es sich um eine mit einem Kaufgeschäft nicht verknüpfte selbständige Vergünstigung handelt. Während abhängige Vergünstigungen in der Regel wettbewerbswidrig sind, ist das bei selbständigen Vergünstigungen nicht ohne weiters der Fall. Es müssen bestimmte Begleitumstände vorliegen, die das Unwerturteil begründen. (T1) Veröff: SZ 68/88
TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2240/96g
Vgl; Beis wie T1 nur: Während abhängige Vergünstigungen in der Regel wettbewerbswidrig sind, ist das bei selbständigen Vergünstigungen nicht ohne weiters der Fall. Es müssen bestimmte Begleitumstände vorliegen, die das Unwerturteil begründen. (T2) Beisatz: Wertreklame ist wettbewerbswidrig, wenn die sachfremden Einflüsse auf den Kaufentschluß des Umworbenen ein zu starkes Gewicht haben und die Werbung mit Vergünstigungen zu einem Ersatz für den Leistungswettbewerb wird. (T3)
RS0077925