OGH
17.10.1989
4Ob121/89
UWG §1 D2b;
Mag es auch zulässig sein, daß ein Lieferant verschiedene Abnehmer preislich unterschiedlich behandelt, so verstößt es doch gegen die guten Sitten im Wettbewerb, eine Preisherabsetzung (Provisionsherabsetzung) nur im Hinblick auf die geschäftlichen Beziehungen des Vertragspartners (Reisebüros) zu einem Dritten anzukündigen, der dadurch - entgegen den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes - vom Markt verdrängt oder doch zumindest zurückgedrängt werden soll. - "Reiseveranstalter-Boykott II"
TE OGH 1989/10/17 4 Ob 121/89
Veröff: ÖBl 191990,103 = MR 1989,216 (Korn)
RS0078044