Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

4Ob121/89

Norm

UWG §1 D2b;

Rechtssatz

Mag es auch zulässig sein, daß ein Lieferant verschiedene Abnehmer preislich unterschiedlich behandelt, so verstößt es doch gegen die guten Sitten im Wettbewerb, eine Preisherabsetzung (Provisionsherabsetzung) nur im Hinblick auf die geschäftlichen Beziehungen des Vertragspartners (Reisebüros) zu einem Dritten anzukündigen, der dadurch - entgegen den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes - vom Markt verdrängt oder doch zumindest zurückgedrängt werden soll. - "Reiseveranstalter-Boykott II"

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/10/17 4 Ob 121/89

Veröff: ÖBl 191990,103 = MR 1989,216 (Korn)

Rechtssatznummer

RS0078044