Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

4Ob121/89

Norm

UWG §1 D2b;

Rechtssatz

Ein Boykott zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes kann nur ausnahmsweise zulässig sein, und zwar dann, wenn er zur Abwehr unumgänglich nötig ist; das trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn sich das Ziel der Abwehr durch gerichtliche Hilfe erreichen ließe. - "Reiseveranstalter-Boykott II"

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/10/17 4 Ob 121/89

Veröff: MR 1989,216 (Korn) = ÖBl 1990,103

Rechtssatznummer

RS0078022