OGH
17.10.1989
4Ob121/89
UWG §1 D2b;
Ein Boykott zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes kann nur ausnahmsweise zulässig sein, und zwar dann, wenn er zur Abwehr unumgänglich nötig ist; das trifft jedenfalls dann nicht zu, wenn sich das Ziel der Abwehr durch gerichtliche Hilfe erreichen ließe. - "Reiseveranstalter-Boykott II"
TE OGH 1989/10/17 4 Ob 121/89
Veröff: MR 1989,216 (Korn) = ÖBl 1990,103
RS0078022