Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0022044

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

3Ob552/89; 5Ob102/90; 7Ob131/99m; 7Ob238/99x; 2Ob133/98t; 8Ob97/00y; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 6Ob110/02y; 7Ob235/02p; 3Ob91/02g; 7Ob33/04k; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 6Ob80/05s; 5Ob57/06b; 8Ob108/06z; 6Ob274/06x; 7Ob67/07i; 6Ob241/06v; 6Ob134/08m; 5Ob107/08h; 7Ob211/09v; 2Ob135/10g; 5Ob108/11k; 5Ob127/11d; 5Ob126/12h; 2Ob123/12w; 5Ob172/13z; 4Ob44/14w; 7Ob29/15p; 1Ob209/16s; 10Ob65/17g; 9Ob83/18y; 10Ob80/19s; 2Ob28/22i; 5Ob193/21z; 5Ob41/22y; 7Ob43/23h; 1Ob77/23i; 4Ob188/24m; 5Ob132/24h; 9Ob47/25i; 3Ob73/26w

Norm

ABGB §932 römisch sieben d

ABGB §1167

Rechtssatz

Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-10-04 3 Ob 552/89

Veröff: RdW 1990,109 (siehe Glosse von Gruber RdW 1990,434) = JBl 1990,461 = RZ 1990/90 S 206

TE OGH 1990-11-27 5 Ob 102/90

Auch; Veröff: ÖBA 1991,121 (Call)

TE OGH 1999-06-23 7 Ob 131/99m

Beisatz: Lässt sich jemand, wie dies hier zweifellos zutrifft, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, das teure Fliesen nicht (nur) wegen ihrer besseren Gebrauchstauglichkeit, sondern auch und wohl sogar vorwiegend aus optischen, ästhetischen Gründen gekauft werden. (T1)

Beisatz: Hier: Neuverfließung des Bodens. (T2)

TE OGH 1999-10-27 7 Ob 238/99x

Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T3)

TE OGH 1999-11-25 2 Ob 133/98t

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Lässt sich jemand, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. (T4)

Beisatz: Wenn der Gebrauch in der Erweckung eines ästhetischen Eindrucks liegt ist nach den Kriterien wie beim Rechtsmangel vorzugehen. (T5)

TE OGH 2000-06-29 8 Ob 97/00y

Veröff: SZ 73/109

TE OGH 2001-03-13 5 Ob 44/01h

Auch; nur: Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T6)

Beisatz: Ein Verbesserungsanspruch fehlt, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (Paragraph 1167, ABGB). Das ist dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den für ihn der Mangel bedeutet. (T7)

Beisatz: Auch ein allfälliger Anspruch auf Neuherstellung des Werks ist an diesen Grundsätzen zu messen. (T8)

TE OGH 2001-09-26 7 Ob 187/01b

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2002-05-16 6 Ob 110/02y

nur T6; Beisatz: So können selbst "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T9)

TE OGH 2002-11-13 7 Ob 235/02p

Beis wie T1 nur: Lässt sich jemand, wie dies hier zweifellos zutrifft, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. (T10)

Veröff: SZ 2002/152

TE OGH 2003-01-29 3 Ob 91/02g

Vgl auch; Beisatz: Auf der Seite des Bestellers kommt es vor allem darauf an, inwieweit der Mangel den Gebrauch beeinträchtigt. (T11)

Beisatz: Je höher der Vorteil für den Gewährleistungsgläubiger ist, desto eher ist der Verbesserungsaufwand verhältnismäßig. (T12)

TE OGH 2004-03-31 7 Ob 33/04k

Auch; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T12

TE OGH 2004-08-26 6 Ob 147/04t

nur: Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T13)

Beis wie T7

TE OGH 2005-05-25 7 Ob 103/05f

nur T7

TE OGH 2005-07-14 6 Ob 80/05s

Auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T14)

TE OGH 2006-03-21 5 Ob 57/06b

nur T6; Beis wie T14

TE OGH 2006-12-18 8 Ob 108/06z

auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage (Paragraph 932, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2001,) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht - wie nach Paragraph 932, Absatz 2, ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in Paragraph 932, Absatz 2, ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung). (T15)

Beisatz: Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über dem Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. (T16)

Anmerkung, Veröff: SZ 2006/184

TE OGH 2006-12-21 6 Ob 274/06x

Auch; Beis wie T11

TE OGH 2007-04-18 7 Ob 67/07i

Auch; Beis wie T14 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T17)

Beisatz: Allein entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Behebungskosten, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist. (T18)

TE OGH 2008-03-13 6 Ob 241/06v

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für einen mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T19)

TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T20)

Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T21)

Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T22)

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 107/08h

Beisatz: Es ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich. (T23)

TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v

Beis wie T8

TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g

Auch; Auch Beis wie T8

Veröff: SZ 2011/45

TE OGH 2011-07-07 5 Ob 108/11k

Auch; Auch Beis wie T14; Beis wie T18

TE OGH 2011-12-13 5 Ob 127/11d

Auch; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T24)

Beisatz: Hier: Fenster. (T25)

TE OGH 2013-01-24 5 Ob 126/12h

Auch

TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Kein bloßer Vergleich mit voraussichtlichen Sanierungskosten bei Unbrauchbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund Durchfeuchtung der Wände. (T26)

TE OGH 2013-09-20 5 Ob 172/13z

Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T27)

TE OGH 2014-03-25 4 Ob 44/14w

nur: Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. (T28)

Beis wie T21; Beis wie T23

TE OGH 2015-04-09 7 Ob 29/15p

TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/13

TE OGH 2017-12-20 10 Ob 65/17g

Auch

TE OGH 2019-01-24 9 Ob 83/18y

Beis wie T18

TE OGH 2020-02-18 10 Ob 80/19s

TE OGH 2022-04-26 2 Ob 28/22i

Beis wie T18

TE OGH 2022-06-01 5 Ob 193/21z

TE OGH 2022-06-01 5 Ob 41/22y

nur T13

TE OGH 2023-06-28 7 Ob 43/23h

TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i

TE OGH 2024-11-19 4 Ob 188/24m

nur T6; Beisatz wie T12; nur T13; Beisatz wie T18; nur T28

Beisatz: Hier: Nicht ordnungsgemäß hergestellter Korrosionsschutz, der die Lebensdauer in einem nicht feststellbaren Ausmaß, aber "wahrscheinlich deutlich" verringert. (T29)

TE OGH 2025-04-02 5 Ob 132/24h

vgl; Beisatz wie T13

TE OGH 2025-10-23 9 Ob 47/25i

Beisatz wie T15; Beisatz wie T16

TE OGH 2026-06-23 3 Ob 73/26w

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0022044