Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.1989

Geschäftszahl

4Ob94/89; 4Ob2365/96i

Norm

NahversG §1;

UWG §1 A;

Rechtssatz

Gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. NahversG und UWG werden aber nicht konkurrieren, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen, das als Anbieter oder Nachfrager keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988), gegen das NahversG verstößt, weil dann mangels eines Wettbewerbsverhältnisses Paragraph eins, UWG nicht zur Anwendung kommt. Auch dem "angezapften" Lieferanten kann - anders als dem Mitbewerber des Abnehmers - Rechtsschutz nur nach den NahversG vergleiche dessen Paragraph 7, Absatz 8,) gewährt werden, weil er zum Abnehmer in keinem Wettbewerbsverhältnis steht. Das gleiche gilt für alle sonstigen Fälle des Beispielkataloges zu Paragraph eins, Absatz eins, NahversG, in denen die Beteiligten in einem Austauschverhältnis, nicht aber in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/09/26 4 Ob 94/89

Veröff: EvBl 1990/23 S 119 = JBl 1990,187 = MR 1989,225 (F Prumbauer) = ÖBl 1989,167

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

nur: Gegen Paragraph eins, UWG verstößt, wer den im NahversG selbst konkretisierten Verhaltensweisen zuwiderhandelt und hiebei gleichzeitig die Tatbestandsmerkmale des Paragraph eins, UWG erfüllt, nämlich insbesondere Handlungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" vornimmt, die "gegen die guten Sitten" verstoßen. (T1) Beisatz: Zwischen dem "angezapften" Liferanten und dem Abnehmer besteht kein Wettbewerbsverhältnis. (T2) Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0071001