OGH
RS0026473
22.10.2025
8Ob535/89; 1Ob651/90; 8Ob620/91; 7Ob233/00s; 7Ob129/06f; 4Ob87/08k; 5Ob290/08w; 5Ob9/11a; 1Ob9/11x; 7Ob228/11x; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 6Ob214/14k; 9Ob49/17x; 4Ob115/18t; 4Ob172/22f; 8Ob65/25d; 7Ob114/25b
ABGB §1299 B
Ein ärztlicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist nur insoweit vertragsmäßig und nicht rechtswidrig, als die Einwilligung des Patienten reicht. Der Arzt muss sich vor jedem Eingriff der klaren, auf zutreffenden Vorstellungen über die Art und Folgen des Eingriffs beruhenden Einwilligung des Patienten versichern. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Dabei ist nicht der innere Wille, sondern der erklärte Wille des Patienten maßgebend. Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten wird mitbestimmt von dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität. Der Arzt hat die Verpflichtung, die Entschließungsfreiheit des Patienten über einen Eingriff grundsätzlich zu achten. Soweit die mit der Einholung der Einwilligung verbundene Aufklärung - auch über mögliche schädliche Folgen der Therapie - die Stimmung oder sogar das Allgemeinbefinden herabdrückt, handelt es sich um unvermeidbare Nachteile, die in Kauf genommen werden müssen. Die Aufklärungspflicht des Arztes über mögliche schädliche Folgen der Therapie gehört gerade mit zum ärztlichen Beruf, der die Persönlichkeit und die körperliche Integrität nicht außer acht lassen darf. Diese Grundsätze gelten auch bei psychisch Kranken. Die Aufklärungspflicht, die den Ärzten hinsichtlich der Therapie obliegt, ist keine rein ärztliche, der Weisungspflicht entzogene Angelegenheit. Dem Vorstand eines Krankenhauses obliegt daher insoweit eine Leitung und Aufsichtspflicht, für deren Verletzung der Unternehmer einzustehen hat. Eine ohne angemessene ärztliche Aufklärung und ohne Einwilligung vorgenommene Elektroschockbehandlung ist nach den in der Literatur erkennbaren Angaben, vor allem im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung ihrer Folgen nicht als harmloser Eingriff anzusehen, sondern widerrechtlich.
BGH vom 10.07.1954, römisch sechs ZR 45/54; Veröff: NJW 1956,1106; hiezu Neidhardt, Behandlungsrecht des Arztes und ärztliche Aufklärungspflicht in der Sicht des Arztes und des Juristen. NJW 1956,1097
TE OGH 1989-09-21 8 Ob 535/89
nur: Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. (T1); Auch; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
TE OGH 1990-09-12 1 Ob 651/90
Auch; Veröff: JBl 1991,455
TE OGH 1991-10-18 8 Ob 620/91
Auch; nur T1
TE OGH 2001-02-28 7 Ob 233/00s
Auch; nur T1
TE OGH 2006-06-21 7 Ob 129/06f
nur: Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Dabei ist nicht der innere Wille, sondern der erklärte Wille des Patienten maßgebend. (T2)
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 87/08k
nur T1; Veröff: SZ 2008/82
TE OGH 2009-01-27 5 Ob 290/08w
Vgl; Beisatz: Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken. (T3); Beisatz: Nach dem Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer Darstellung der Art der Gesundheitsbeeinträchtigung, die aus dem verwirklichten Risiko resultieren kann. (T4)
TE OGH 2011-02-09 5 Ob 9/11a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2011-03-31 1 Ob 9/11x
Auch; nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2012-01-25 7 Ob 228/11x
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T5)
TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6)
TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p
Vgl; Beis wie T3
TE OGH 2015-01-29 6 Ob 214/14k
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2017-09-27 9 Ob 49/17x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtarzt. (T7); Veröff: SZ 2017/108
TE OGH 2018-06-11 4 Ob 115/18t
Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T8)
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 172/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über Möglichkeit zweizeitiger OP und Schnittführungen. (T9)
TE OGH 2025-08-12 8 Ob 65/25d
vgl; nur T2
TE OGH 2025-10-22 7 Ob 114/25b
vgl; Beisatz: Hier: Rettungssanitäter (T10)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026473