Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

4Ob110/89 (4Ob111/89)

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Für das Nachahmen ist kennzeichnend, daß der Nachahmer seine Leistung von der eines anderen ableitet, indem er ein fremdes Arbeitsergebnis als Vorbild benützt und es durch eigene Leistung nachschaffend wiederholt; hiebei ist es zwar nicht nötig, daß das Vorbild in allen Einzelheiten nachgeahmt wird; erforderlich ist aber das Nachahmen wesentlicher Elemente, so daß die Abweichungen nicht ins Gewicht fallen, sondern das Vorbild in dem nachgeahmten Erzeugnis nach wie vor klar erkennbar bleibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/09/12 4 Ob 110/89

Rechtssatznummer

RS0078633