Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

4Ob96/89

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Klärt der Generalimporteur darüber auf, daß parallelimportierte Geräte eines Händlers nicht unter die vom Generalimporteur gewährte Garantie fallen, liegt keine unzulässige vergleichende Werbung vor, soweit nicht der Eindruck entsteht, für die vom Händler verkauften Geräte gäbe es durch diesen keine Garantie (Gewährleistung). Auch die wahrheitsgemäße Beantwortung der entsprechenden Frage des Kunden, ohne daß damit eine unnötige Herabsetzung eines Mitbewerbers verbunden wäre, ist nicht sittenwidrig.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/09/12 4 Ob 96/89

Rechtssatznummer

RS0078111