Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

4Ob78/89

Norm

UWG §2 C2b;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, das Dienstleistungen erbringt, die - wie etwa solche eines Friseursalons - stark wechselnden Moden und Geschmacksänderungen unterworfen sind, hängt in erster Linie vom Geschick und der Schnelligkeit des Dienstleistungsunternehmens ab, sich dem jeweiligen Geschmackstrend und Modetrend entsprechend anzupassen; insoweit ist daher die Bekanntheit eines solchen Unternehmens stets mit der Güte der von ihm erbrachten Dienstleistungen verknüpft. Eine Werbebehauptung, die in diesem Sinne den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden erwecken kann, ist somit regelmäßig weder sofort als marktschreierische Anpreisung erkennbar noch als rein subjektive, nur die persönliche Ansicht des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung aufzufassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/09/12 4 Ob 78/89

Veröff: ÖBl 1990,113

Rechtssatznummer

RS0078162