OGH
12.09.1989
4Ob78/89
UWG §2 C2b;
UWG §2 C2c;
Der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens, das Dienstleistungen erbringt, die - wie etwa solche eines Friseursalons - stark wechselnden Moden und Geschmacksänderungen unterworfen sind, hängt in erster Linie vom Geschick und der Schnelligkeit des Dienstleistungsunternehmens ab, sich dem jeweiligen Geschmackstrend und Modetrend entsprechend anzupassen; insoweit ist daher die Bekanntheit eines solchen Unternehmens stets mit der Güte der von ihm erbrachten Dienstleistungen verknüpft. Eine Werbebehauptung, die in diesem Sinne den Eindruck einer Spitzenstellung des Werbenden erwecken kann, ist somit regelmäßig weder sofort als marktschreierische Anpreisung erkennbar noch als rein subjektive, nur die persönliche Ansicht des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung aufzufassen.
TE OGH 1989/09/12 4 Ob 78/89
Veröff: ÖBl 1990,113
RS0078162