Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077709

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

4Ob71/89; 4Ob34/14z

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 D5a

Rechtssatz

Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt; das ist aber bei einem Handelsbrauch oder selbst bei einer allgemeinen Verkehrssitte keineswegs der Fall. Beide haben keine normative Kraft und sind daher nicht fähig, objektives Recht zu erzeugen. Im Rechtsverkehr kommt ihnen in erster Linie Bedeutung als Auslegungsregel und als Hilfsmittel (Geschäftsbestandteil) zur Vertragsergänzung zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-09-12 4 Ob 71/89

Veröff: SZ 62/147 = WBl 1990,25 = MR 1990,29 = ÖBl 1990,7

TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z

nur: Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077709