OGH
RS0077709
12.09.1989
4Ob71/89; 4Ob34/14z
UWG §1 C2; UWG §1 D5a
Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt; das ist aber bei einem Handelsbrauch oder selbst bei einer allgemeinen Verkehrssitte keineswegs der Fall. Beide haben keine normative Kraft und sind daher nicht fähig, objektives Recht zu erzeugen. Im Rechtsverkehr kommt ihnen in erster Linie Bedeutung als Auslegungsregel und als Hilfsmittel (Geschäftsbestandteil) zur Vertragsergänzung zu.
TE OGH 1989-09-12 4 Ob 71/89
Veröff: SZ 62/147 = WBl 1990,25 = MR 1990,29 = ÖBl 1990,7
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z
nur: Ein Vorsprung durch Rechtsbruch ist nur dort denkbar, wo es sich um für den Handelnden verbindliches Recht handelt. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077709