OGH
12.09.1989
4Ob66/89
UWG §1 D1a;
UWG §2 D8;
Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen Paragraph 2, noch einer gegen Paragraph eins, UWG vor.
TE OGH 1989/09/12 4 Ob 66/89
RS0077832