Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

4Ob66/89

Norm

UWG §1 D1a;

UWG §2 D8;

Rechtssatz

Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen Paragraph 2, noch einer gegen Paragraph eins, UWG vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/09/12 4 Ob 66/89

Rechtssatznummer

RS0077832