Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.1989

Geschäftszahl

14Os94/89

Norm

StGB §3 A1;

Rechtssatz

Die Befürchtung, daß ein Schlafender (Ehegatte) nach dem Aufwachen seine Angriffe fortsetzen werden, berechtigt mangels eines "unmittelbar drohenden" Angriffs (noch) nicht zur Notwehr; in einem solchen Zeitpunkt kann lediglich die Vorbereitung der Verteidigung (allenfalls durch vorsorgliche Bewaffnung) geboten sein, keinesfalls aber ein präventiver Angriff.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/09/06 14 Os 94/89

Rechtssatznummer

RS0088848