Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0029600

Entscheidungsdatum

30.08.1989

Geschäftszahl

9ObA187/89; 8ObA2235/96a; 9ObA124/98w; 9ObA129/99g; 8ObA17/07v; 8ObA35/08t; 8ObA61/08s; 8ObA37/11s; 9ObA78/12d; 8ObA64/12p; 8ObA1/13z; 9ObA18/14h; 9ObA12/16d; 8ObA38/16w; 8ObA65/16s; 9ObA68/17s; 8ObA30/17w; 9ObA118/17v; 8ObA1/18g

Norm

AngG §27 Z1 E1a; AngG §27 Z1 E1c; HVertrG 1993 §22

Rechtssatz

Nicht jeder geringe Verstoß gegen die Treuepflicht vermag einen Entlassungstatbestand zu begründen, doch kann sich ein solcher aus einer Summe von Verstößen ergeben. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-08-30 9 ObA 187/89

TE OGH 1996-08-29 8 ObA 2235/96a

Auch; Beisatz: Dies gilt für Fehlbeträge in der Kasse ebenso wie für unwahre Angaben. (T1)

TE OGH 1998-07-08 9 ObA 124/98w

Vgl aber; Beisatz: Wenn auch die Summierung geringfügiger Verstöße den Tatbestand erfüllen kann, muss das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten geeignet sein, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. Der eigentliche Anlassfall (hier um eine Viertelstunde verspätete Krankmeldung) muss sohin eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T2)

TE OGH 1999-07-09 9 ObA 129/99g

Auch; Beis wie T1 nur: Dies gilt für Fehlbeträge in der Kasse. (T3)

TE OGH 2007-05-21 8 ObA 17/07v

Vgl; Beisatz: Der eigentliche Anlassfall muss für die Entlassung eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T4)

TE OGH 2008-05-27 8 ObA 35/08t

Vgl auch

TE OGH 2009-02-23 8 ObA 61/08s

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestidentität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T5); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter. (T6)

TE OGH 2011-07-15 8 ObA 37/11s

Auch; Beis ähnlich wie T5

TE OGH 2012-09-24 9 ObA 78/12d

Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2012-10-24 8 ObA 64/12p

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2013-04-05 8 ObA 1/13z

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2014-02-26 9 ObA 18/14h

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

TE OGH 2016-03-18 9 ObA 12/16d

Vgl auch

TE OGH 2016-05-24 8 ObA 38/16w

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2017-05-30 8 ObA 65/16s

Auch

TE OGH 2017-09-27 9 ObA 68/17s

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2017-10-25 8 ObA 30/17w

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Kündigung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VBO 1995. (T7)

TE OGH 2017-11-28 9 ObA 118/17v

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5

TE OGH 2018-01-26 8 ObA 1/18g

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029600