Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021412

Entscheidungsdatum

12.07.1989

Geschäftszahl

9ObA151/89; 9ObA17/07a; 8ObA4/09k; 9ObA56/11t; 9ObA70/15g; 9ObA116/19b

Norm

ABGB §1151 IA; ABGB §1157; ABGB §1158 römisch eins; ABGB §1295 IIf7

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass auch die Vertragspartner eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses die Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass dem andern Vertragsteil für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen. Auch im Arbeitsverhältnis wird eine nachwirkende Treuepflicht und Fürsorgepflicht anerkannt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-07-12 9 ObA 151/89

ZAS 1990/9 S 92 (Beck - Mannagetta)

TE OGH 2007-02-01 9 ObA 17/07a

Auch; Beisatz: Die gegenüber einem Arbeitnehmer bestehenden Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers können auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauern. (T1)

TE OGH 2009-07-30 8 ObA 4/09k

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/103

TE OGH 2012-04-30 9 ObA 56/11t

Auch; Beisatz: Mit zunehmender zeitlicher Entfernung der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses verliert auch die Fürsorgepflicht an Bedeutung, wobei jedoch eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, die nicht alleine die zeitliche Komponente ins Zentrum rückt, sondern die Betrachtung der Gesamtsituation miteinschließt. (T2)

Beisatz: Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. (T3)

TE OGH 2015-06-24 9 ObA 70/15g

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2019-12-17 9 ObA 116/19b

Beisatz: Hier: Bejahung der objektiven Eignung zur Erschwerung des Fortkommens des ehemaligen Arbeitnehmers durch eindringlichen Hinweis auf ein Konkurrenzverbot und eine vertragliche Geheimhaltungsverpflichtung durch den ehemaligen Arbeitgeber an den Alleingesellschafter der Gesellschaft, bei der die Bestellung zum Geschäftsführer im Raum stand, obwohl der Kläger in diesem Zeitpunkt keinem Konkurrenzverbot unterlag und keine hinreichenden Gründe vorlagen, er hätte gegen die Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021412