Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1989

Geschäftszahl

4Ob55/89; 4Ob42/90; 4Ob148/90; 4Ob108/92; 4Ob90/94; 4Ob30/95;

4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob5/96; 4Ob2167/96x; 4Ob2283/96f; 4Ob257/98t;

4Ob298/98x; 4Ob82/99h; 4Ob260/00i; 4Ob302/00s

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Als Beispiele einer solchen Irreführung nennt der Bericht des Handelsausschusses neben Lockvogelangeboten und unterschiedlichen Vertriebsformen auch in bezug auf die verglichene Ware unangemessen kurzfristige Angebote sowie einen Vergleich, der nicht im "ordentlichen Geschäftsverkehr" vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/07/11 4 Ob 55/89

Veröff: ÖBl 1990,152

TE OGH 1990/04/03 4 Ob 42/90

Auch; Beisatz: Hat die Beklagte zum Zweck der Hervorhebung ihrer eigenen Leistung auf nicht miteinander vergleichbare Angebote hingewiesen, dann hat sie damit auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. (Hier: Verschweigen des Umstandes, daß eigener in (Preisvergleich) Vergleich einbezogener Verkauf Pfandverkauf gemäß Paragraph 368, HGB ist). (T1) Veröff: MR 1990,148 = WBl 1990,274

TE OGH 1990/12/04 4 Ob 148/90

nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T2) Veröff: ÖBl 1991,71

TE OGH 1993/02/23 4 Ob 108/92

nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. (T3)

TE OGH 1994/09/20 4 Ob 90/94

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 30/95

nur T2

TE OGH 1995/05/09 4 Ob 37/95

nur T2; Veröff: SZ 68/89

TE OGH 1995/05/23 4 Ob 34/95

nur T2

TE OGH 1996/01/30 4 Ob 5/96

Vgl auch; Beisatz: Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich im übrigen nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Dann ist nämlich offengelegt, daß die Preise verschiedener Vertriebsformen miteinander verglichen werden. (T4)

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2167/96x

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2283/96f

nur T3; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG. (T5)

TE OGH 1998/10/20 4 Ob 257/98t

Vgl

TE OGH 1998/12/15 4 Ob 298/98x

Auch; Beis wie T4

TE OGH 1999/10/19 4 Ob 82/99h

nur: Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T6)

TE OGH 2000/11/14 4 Ob 260/00i

Vgl auch; nur T6

TE OGH 2000/11/28 4 Ob 302/00s

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0078318