OGH
11.07.1989
4Ob55/89; 4Ob42/90; 4Ob148/90; 4Ob108/92; 4Ob90/94; 4Ob30/95;
4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob5/96; 4Ob2167/96x; 4Ob2283/96f; 4Ob257/98t;
4Ob298/98x; 4Ob82/99h; 4Ob260/00i; 4Ob302/00s
UWG §1 D1c;
UWG §2 C2c;
Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. Als Beispiele einer solchen Irreführung nennt der Bericht des Handelsausschusses neben Lockvogelangeboten und unterschiedlichen Vertriebsformen auch in bezug auf die verglichene Ware unangemessen kurzfristige Angebote sowie einen Vergleich, der nicht im "ordentlichen Geschäftsverkehr" vorgenommen wird.
TE OGH 1989/07/11 4 Ob 55/89
Veröff: ÖBl 1990,152
TE OGH 1990/04/03 4 Ob 42/90
Auch; Beisatz: Hat die Beklagte zum Zweck der Hervorhebung ihrer eigenen Leistung auf nicht miteinander vergleichbare Angebote hingewiesen, dann hat sie damit auch gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. (Hier: Verschweigen des Umstandes, daß eigener in (Preisvergleich) Vergleich einbezogener Verkauf Pfandverkauf gemäß Paragraph 368, HGB ist). (T1) Veröff: MR 1990,148 = WBl 1990,274
TE OGH 1990/12/04 4 Ob 148/90
nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T2) Veröff: ÖBl 1991,71
TE OGH 1993/02/23 4 Ob 108/92
nur: Durch die UWGNov 1988 ist aber insofern keine Änderung der Rechtslage eingetreten, als die vergleichende Preiswerbung auch weiterhin keine Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG enthalten darf. (T3)
TE OGH 1994/09/20 4 Ob 90/94
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 30/95
nur T2
TE OGH 1995/05/09 4 Ob 37/95
nur T2; Veröff: SZ 68/89
TE OGH 1995/05/23 4 Ob 34/95
nur T2
TE OGH 1996/01/30 4 Ob 5/96
Vgl auch; Beisatz: Verschiedene Vertriebswege machen den Vergleich im übrigen nicht wettbewerbswidrig, wenn der erklärende Hinweis ausreichend deutlich ist. Dann ist nämlich offengelegt, daß die Preise verschiedener Vertriebsformen miteinander verglichen werden. (T4)
TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2167/96x
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2283/96f
nur T3; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG. (T5)
TE OGH 1998/10/20 4 Ob 257/98t
Vgl
TE OGH 1998/12/15 4 Ob 298/98x
Auch; Beis wie T4
TE OGH 1999/10/19 4 Ob 82/99h
nur: Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich insbesondere dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, es werde Vergleichbares verglichen. (T6)
TE OGH 2000/11/14 4 Ob 260/00i
Vgl auch; nur T6
TE OGH 2000/11/28 4 Ob 302/00s
Vgl auch
RS0078318