Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1989

Geschäftszahl

4Ob55/89

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Eine Preisgegenüberstellung ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, auch wenn der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, wenn auch der verglichene Preis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten Gründe gesenkt worden war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/07/11 4 Ob 55/89

Veröff: ÖBl 1990,152

Rechtssatznummer

RS0077990