OGH
11.07.1989
4Ob55/89
UWG §1 D1c;
UWG §2 C2c;
Eine Preisgegenüberstellung ist nicht zur Irreführung der angesprochenen Interessenten geeignet, auch wenn der eigene Preis der Beklagten kein Normalpreis, sondern ein im Rahmen einer saisonalen Aktion befristet herabgesetzter Sonderpreis war, wenn auch der verglichene Preis des Mitbewerbers erst wenige Tage vorher unter deutlicher Bezugnahme auf dieselben, jahreszeitlich bedingten Gründe gesenkt worden war.
TE OGH 1989/07/11 4 Ob 55/89
Veröff: ÖBl 1990,152
RS0077990