Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1989

Geschäftszahl

4Ob48/89; 4Ob55/89; 4Ob41/90; 4Ob148/90; 4Ob18/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob2283/96f; 4Ob90/03v

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen, ebenso auch ein damit verbundener Hinweis auf die Günstigkeit der eigenen Preise, wenn er mit dem Preisvergleich übereinstimmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/07/11 4 Ob 48/89

Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334

TE OGH 1989/07/11 4 Ob 55/89

Veröff: ÖBl 1990,152

TE OGH 1990/06/26 4 Ob 41/90

Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = WBl 1990,309 = ecolex 1990,558 = GRURInt 1991,225 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125)

TE OGH 1990/12/04 4 Ob 148/90

Veröff: ÖBl 1991,71

TE OGH 1995/03/28 4 Ob 18/95

Auch; nur: Da durch die UWGNov 1988 klargestellt worden ist, daß eine reine Preisgegenüberstellung jedenfalls zulässig ist, kann im Hinweis auf den höheren Preis eines Konkurrenten für sich allein noch nicht der für die Unlauterkeit maßgebliche Minderwertigkeitshinweis in bezug auf ein fremdes Angebot erblickt werden. Die mit der Nennung höherer Preise eines Mitbewerbers verbundene Herabsetzung von dessen Angebot ist seit dem 30.07.1988 hinzunehmen. (T1) Beisatz: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern sie nicht irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG oder sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist, seit der UWGNov 1988 BGBl 1988/422 grundsätzlich erlaubt. (T2)

TE OGH 1995/05/09 4 Ob 37/95

nur T1; Veröff: SZ 68/89

TE OGH 1995/05/23 4 Ob 34/95

nur T1

TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2283/96f

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG. (T3)

TE OGH 2003/05/20 4 Ob 90/03v

Vgl auch; Beisatz: Die - wahrheitsgemäße - Angabe eines Preisunterschieds ist keine Herabsetzung des davon betroffenen Mitbewerbers; die Aussage, dass dieser Preisunterschied die Ursache für die ständigen Attacken der Fachoptiker sei, ist nicht unsachlich, weil sie sich darauf beschränkt, das Verhalten der Optiker im Wettbewerb zu beschreiben. Dass dies in etwas schärferen Worten („ständige Attacken") geschieht, reicht nicht aus, um die Aussage als unsachliche Herabsetzung und damit als sittenwidrig im Sinne des §1 UWG zu werten -nach Vorabentscheidung des EuGH, Urteil vom 8.April 2003, C-44/01, Pippig Augenoptik GmbH &CoKG gegen Hartlauer Handelsgesellschaft mbH und Verlassenschaft nach dem verstorbenen Franz Josef Hartlauer. (T4)

Rechtssatznummer

RS0078231