Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1989

Geschäftszahl

4Ob48/89; 4Ob83/94; 4Ob30/95; 4Ob34/95; 4Ob1082/95; 4Ob151/97b; 4Ob16/00g; 4Ob120/06k

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Dass die Güter, deren Preise im Rahmen einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 UWG zulässigen vergleichenden Preiswerbung verglichen werden, nicht nur gleichartig, sondern auch qualitativ gleichwertig sein müssten, trifft keineswegs uneingeschränkt zu. Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG verstoßen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/07/11 4 Ob 48/89

Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334 = ÖBl 1990,149

TE OGH 1994/09/19 4 Ob 83/94

Beisatz: Hier: Brillengläser asphärisch - sphärisch geschliffen. (T1)

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 30/95

Auch; nur: Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet. (T2)

TE OGH 1995/05/23 4 Ob 34/95

nur: Dieser Auffassung kann nämlich nur insoweit gefolgt werden, als der eigene niedrigere Preis des Werbenden nicht mit dem höheren eines Konkurrenten verglichen werden darf, der eine qualitativ bessere Ware oder Dienstleistung anbietet; eine solche vergleichende Preiswerbung würde als irreführend gegen Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UWG verstoßen. (T3) Beisatz: Zur Irreführung wäre ein Preisvergleich aber jedenfalls dann geeignet, wenn mit ihm nur vorgetäuscht wird, dass Vergleichbares verglichen wird. (T4)

TE OGH 1995/10/24 4 Ob 1082/95

Vgl auch; Beisatz: Auch einem Fachpublikum gegenüber kann vergleichende Preiswerbung mit Waren, die in Wahrheit nicht vergleichbar sind, irreführend sein. (T5)

TE OGH 1997/05/13 4 Ob 151/97b

Auch; nur T3; Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 34/95. (T6)

TE OGH 2000/01/18 4 Ob 16/00g

Auch; nur T2

TE OGH 2006/09/28 4 Ob 120/06k

Ähnlich; Beisatz: Ein Werbevergleich darf nicht zur Irreführung geeignet sein, was etwa dann der Fall ist, wenn nicht Vergleichbares miteinander verglichen wird. (T7); Beisatz: Hier wurde eine Grafik, die drei miteinander verglichenen Wirkstoffen von Bluthochdruckmedikamenten bestimmte Kennzahlen (80:8:5) zuordnet, der jedoch keine direkten Vergleichsstudien zugrundeliegen (es bestehen Unterschiede in Studiendauer, Dosierungen und Patientengut), als irreführend über die Wirksamkeit der Medikamente eingestuft. (T8)

Rechtssatznummer

RS0078196