OGH
11.07.1989
4Ob48/89
UWG §1 D1c;
UWG §2 C2c;
Stellt der Werbende die niedrigeren Preise seiner Waren oder Dienstleistungen den höheren Preisen eines Konkurrenten gegenüber, dessen Waren oder Dienstleistungen qualitativ schlechter sind als seine eigenen, dann enthält ein solcher Vergleich keine Elemente der Irreführung; er könnte vielmehr nur dann beanstandet werden, wenn er mit sonstigen Unlauterheitskriterien verbunden wäre, die eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG zur Folge hätten.
TE OGH 1989/07/11 4 Ob 48/89
Veröff: MR 1989,143 (Karsch) = WBl 1989,342 = RdW 1989,334 = ÖBl 1990,149
RS0077938