Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.07.1989

Geschäftszahl

4Ob35/89

Norm

UWG §1 D3a;

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Eine Kennzeichnung auf den - in erster Linie die Produktdeklaration (Baumwolle) und die Pflegeanleitung enthaltenden - Einnähetiketten kann an der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Nachahmungen nichts ändern; derartige Pflegeanleitungen fallen beim flüchtigen Betrachten der Produkte kaum auf.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/07/11 4 Ob 35/89

Rechtssatznummer

RS0078511