OGH
RS0016828
28.06.1989
3Ob516/89; 2Ob23/03a; 3Ob45/12g; 6Ob124/12x; 12Os90/13x
ABGB §879 BIIo
Der Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt (hier geschlossen mit einer Prostituierten) ist unabhängig von der Rückforderung sittenwidrig. Dasselbe gilt für Verträge, die eine Teilnahme an Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität bezwecken (hier: Benützung einer Sauna um die geschlechtliche Hingabe einer Prostituierten zu ermöglichen).
TE OGH 1989-06-28 3 Ob 516/89
Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82 = JBl 1989,784
TE OGH 2003-06-12 2 Ob 23/03a
Vgl aber; Beisatz: Telefon-Sex-Verträge sind nicht sittenwidrig. (T1)
TE OGH 2012-04-18 3 Ob 45/12g
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über sexuelle Handlungen verneint. (T2)
Veröff: SZ 2012/45
TE OGH 2012-09-13 6 Ob 124/12x
Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2014-01-23 12 Os 90/13x
Gegenteilig; Beisatz: Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. (T3)
Bem: Zur gegenteiligen Judikatur siehe RS0127783. (T4)
Beisatz: Der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit) ist geeignet, die diese verrichtende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und demnach ehrenrührig und somit taugliches Drohmittel iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB. (T5)