Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016828

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

3Ob516/89; 2Ob23/03a; 3Ob45/12g; 6Ob124/12x; 12Os90/13x

Norm

ABGB §879 BIIo

Rechtssatz

Der Vertrag über die geschlechtliche Hingabe gegen Entgelt (hier geschlossen mit einer Prostituierten) ist unabhängig von der Rückforderung sittenwidrig. Dasselbe gilt für Verträge, die eine Teilnahme an Profit kommerzieller Ausbeutung der Sexualität bezwecken (hier: Benützung einer Sauna um die geschlechtliche Hingabe einer Prostituierten zu ermöglichen).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-06-28 3 Ob 516/89

Veröff: SZ 62/123 = EvBl 1990/13 S 82 = JBl 1989,784

TE OGH 2003-06-12 2 Ob 23/03a

Vgl aber; Beisatz: Telefon-Sex-Verträge sind nicht sittenwidrig. (T1)

TE OGH 2012-04-18 3 Ob 45/12g

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über sexuelle Handlungen verneint. (T2)

Veröff: SZ 2012/45

TE OGH 2012-09-13 6 Ob 124/12x

Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2014-01-23 12 Os 90/13x

Gegenteilig; Beisatz: Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. (T3)

Bem: Zur gegenteiligen Judikatur siehe RS0127783. (T4)

Beisatz: Der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit) ist geeignet, die diese verrichtende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und demnach ehrenrührig und somit taugliches Drohmittel iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB. (T5)