OGH
27.06.1989
15Os35/89
StGB §159 Abs1 Z1;
Die wirtschaftliche Berechtigung zu Privatentnahmen ist ebensowenig wie die ökonomische Sinnhaftigkeit einer Kreditaufnahme primär von der Umsatzentwicklung des Unternehmens abhängig; maßgebend sind vielmehr dessen Kapitalstruktur und dessen Ertragslage in ihrem Zusammenwirken: nur dann, wenn darnach bei einer objektiven ex-ante-Betrachtung aus der Sicht des Geschäftsführers mit einem ihm zuzumutenden Wissenstand im Rahmen eines vernünftigen wirtschaftlichen Risikos zu erwarten ist, daß nichtsdestoweniger alle fälligen Verbindlichkeiten im Weg einer redlichen Gebarung ordnungsgemäß oder doch immerhin binnen einer vertretbaren Frist vollständig erfüllt werden können, sind derartige Dispositionen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar.
TE OGH 1989/06/27 15 Os 35/89
Veröff: SSt 60/41
RS0095285