OGH
27.06.1989
4Ob79/89; 4Ob1010/89; 4Ob32/95; 4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob1096/95; 4Ob2240/96g
UWG §1 D1f;
Verstößt die Wertreklame nicht gegen ein besonderes gesetzliches Verbot, ist sie daher anhand der guten Sitten zu beurteilen. Kommt es vor allem darauf an, ob die sachfremden Einflüsse auf den Kaufentschluß des Umworbenen so schwer wiegen, daß die Werbung mit Vergünstigungen zu einem Ersatz für den Leistungswettbewerb wird; in diesem Fall ist eine Wertreklame gewöhnlich wettbewerbswidrig.
TE OGH 1989/06/27 4 Ob 79/89
Veröff: ÖBl 1990,14 = MR 1989,180 (Korn)
TE OGH 1989/10/17 4 Ob 1010/89
Vgl auch
TE OGH 1995/04/25 4 Ob 32/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gutscheine für (Teilersatz) Ersatz von Parkstrafen. (T1)
TE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95
Veröff: SZ 68/88
TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95
TE OGH 1995/11/21 4 Ob 1096/95
Vgl auch; Beisatz: Hier liegt im Hinblick auf den durch die angekündigten exorbitanten "Kaufpreise" bewirkten übertriebenen Anlockeffekt der mit einem rechtlichen Kaufzwang ihrer Tageszeitung verknüpften Werbemaßnahme unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs der Fall einer mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht mehr zu vereinbarenden und daher sittenwidrigen Wertreklame vor. (T2)
TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2240/96g
RS0077932