Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Geschäftszahl

4Ob79/89; 4Ob1010/89

Norm

UWG §1 D1f;

Rechtssatz

Der normal empfindende Durchschnittskunde - auf den abzustellen ist - wird es nicht als peinlich empfinden, einem Unternehmer, der ihm angeboten hat, Waren gratis probeweise zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig einen Gegenstand zu schenken, nach Ablauf der Probezeit schriftlich, ohne jede persönliche Kontaktaufnahme, mitzuteilen, daß er kein Interesse an der Ware habe.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/06/27 4 Ob 79/89

Veröff: MR 1989,180 (Korn) = ÖBl 1990,14

TE OGH 1989/10/17 4 Ob 1010/89

Rechtssatznummer

RS0077888