OGH
27.06.1989
4Ob58/89; 4Ob89/89; 4Ob32/89; 4Ob101/90 (4Ob102/90, 4Ob103/90)
UWG §1 A;
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, UWG vermag der OGH nicht zu teilen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist nicht verfassungswidrig; den Begriffen "Billigkeit", "Sitte", "Sittlichkeit" und dergleichen ist im Hinblick auf die bestehenden gesellschaftlichen Auffassungen ein konkreter Begriffsinhalt beizumessen; sie bedeuten damit eine ausreichende Determinierung. Dasselbe muß auch für den Begriff der "guten Sitten" gelten. Auch eine nähere Determinierung im Hinblick auf das Grundrecht der Erwerbsfreiheit ist zumindest dann nicht erforderlich, wenn die Sittenwidrigkeit auf einen Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt des Artikel 6, StGG entsprechende, ausreichend determinierte Bestimmungen gestützt wird, die die Berufsausübung regeln.
TE OGH 1989/06/27 4 Ob 58/89
Veröff: WBl 1989,341 = RdW 1989,333
TE OGH 1989/09/26 4 Ob 89/89
Veröff: ÖBl 1990,73
TE OGH 1989/09/26 4 Ob 32/89
TE OGH 1990/10/23 4 Ob 101/90
Vgl auch
RS0077406