OGH
RS0050891
09.07.2024
10ObS172/89; 10ObS378/89; 10ObS271/92; 10ObS178/94; 10ObS184/94; 10ObS2341/96d; 10ObS2339/96k; 10ObS393/97k; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS140/98f; 10ObS306/99v; 10ObS304/00d; 10ObS15/01f; 10ObS12/01i; 10ObS365/01a; 10ObS53/02w; 10ObS127/02b; 10ObS179/02z; 10ObS194/02f; 10ObS231/02x; 10ObS69/07f; 10ObS51/10p; 10ObS32/11w; 10ObS18/12p; 10ObS15/15a; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h; 10ObS70/24b
AMFG §19 Abs1
ASVG §253d Abs1
ASVG §255
ASVG §273
Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist dann davon auszugehen, dass einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf, also um eine Umschulung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, zweiter Fall AMFG handeln würde; geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf.
TE OGH 1989-06-20 10 ObS 172/89
Veröff: SSV - NF 3/79
TE OGH 1989-12-19 10 ObS 378/89
Vgl auch; Beisatz: Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sein. (T1)
TE OGH 1993-01-28 10 ObS 271/92
Auch; Veröff: SSV - NF 7/6
TE OGH 1994-09-20 10 ObS 178/94
Auch
TE OGH 1994-09-27 10 ObS 184/94
TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2341/96d
Vgl auch; nur: Geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf. (T2)
Beisatz: Hat ein Versicherter im Hinblick auf sein Alter noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich, so ist von ihm umsomehr zu fordern, sich einer zeitlich nicht sehr umfangreichen Nachschulung zu unterziehen, um sodann in der neuen Form seines erlernten Berufes weiter tätig sein zu können. (T3)
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 178/94. (T4)
TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2339/96k
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Einem Versicherten ist eine Nachschulung zumutbar, um seine Kenntnisse an die sich im Verweisungsberuf ändernden Berufsanforderungen anzupassen, zumal dann, wenn eine solche Produktschulung ohnedies bloß ein Monat dauert. (T5)
TE OGH 1997-12-02 10 ObS 393/97k
Ähnlich
TE OGH 1998-02-09 10 ObS 20/98h
Ähnlich; Beisatz: Die durchschnittliche dreimonatige Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und die EDV für den Beruf eines Fachberaters ist für einen Maurer eine üblicherweise zumutbare Nachschulung. (T6)
TE OGH 1998-03-10 10 ObS 76/98v
Vgl auch; Beisatz: Eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet (SSV-NF 8/84). (T7)
TE OGH 1998-05-19 10 ObS 140/98f
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Eine Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet. (T8)
TE OGH 1999-11-30 10 ObS 306/99v
Vgl auch; Beisatz: Eine Zusatzausbildung, in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von vier Monaten kann zugemutet werden. (T9)
TE OGH 2000-10-24 10 ObS 304/00d
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Versicherte im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt kein Hindernis für eine Verweisung dar. (T10)
Beisatz: Hier: Kraftfahrzeugmechaniker kann im Rahmen seines Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden. (T11)
TE OGH 2001-03-20 10 ObS 15/01f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. Der Versicherte ist in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er kann auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden. (T12)
Beisatz: Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden. (T13)
TE OGH 2001-05-08 10 ObS 12/01i
Auch; nur T2; Beis wie T8
TE OGH 2001-12-11 10 ObS 365/01a
Auch; Beis wie T12 nur: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. (T14)
TE OGH 2002-03-26 10 ObS 53/02w
Auch; Beis wie T8
TE OGH 2002-06-18 10 ObS 127/02b
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Es ist aber auch von einem Facharbeiter, der über alle Kenntnisse und Fähigkeiten im erlernten Beruf verfügt, zu verlangen, dass er sich einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen in diesem erlernten Beruf - soweit dies nicht betriebsintern möglich ist, allenfalls im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation- unterzieht, wenn er diesen nur noch in einer spezialisierten Form ausüben kann. Auch dann hält sich nämlich die in Frage kommende Tätigkeit im Rahmen des erlernten Berufs, der aufgrund der Nachschulung in einer qualifizierten Form ausgeübt wird. (T15)
Beisatz: Die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater in der Dauer von ca 3Monaten ist kein Verweisungshindernis. (T16)
TE OGH 2002-07-18 10 ObS 179/02z
Auch; nur: Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist dann davon auszugehen, daß einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf handeln würde. (T17)
Beis wie T14, Beis wie T15; Beis wie T16
TE OGH 2002-07-23 10 ObS 194/02f
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16
TE OGH 2002-11-12 10 ObS 231/02x
Vgl auch; Beisatz: Die zu Paragraph 255, ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz nach Paragraph 253 d, ASVG übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde. (T18)
TE OGH 2007-06-26 10 ObS 69/07f
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Fall des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG - Umschulung, deren Mindestdauer ein Jahr beträgt, ist unzumutbar. (T19)
TE OGH 2010-04-13 10 ObS 51/10p
Auch; Beisatz: Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, dass eine betriebsinterne Zusatzausbildung von sechs Wochen bis drei Monaten sich im Rahmen dessen hält, was einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. (T20)
TE OGH 2011-03-29 10 ObS 32/11w
TE OGH 2012-06-05 10 ObS 18/12p
Vgl; Beis wie T11
TE OGH 2015-03-24 10 ObS 15/15a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Verweisung auf Kundenberater in einem Kfz‑Betrieb. (T21)
TE OGH 2015-04-28 10 ObS 146/14i
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Überschreitet die beim jeweiligen Versicherten konkret erforderliche Nachschulung die Dauer von sechs Monaten, ist sie unzumutbar. (T22)
TE OGH 2016-02-22 10 ObS 13/16h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2016-10-11 10 ObS 5/16g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22
TE OGH 2021-07-29 10 ObS 91/21m
Beis wie T22
TE OGH 2023-10-31 10 ObS 77/23f
vgl; Beisatz nur wie T22
Beisatz: Auch wenn es sich bei einer bloßen Nachschulung nicht um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation im Sinn des Verlassens des Verweisungsfelds handelt, müssen nach der Rechtsprechung die von Paragraph 253 e, ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein. (T23)
TE OGH 2024-03-12 10 ObS 59/23h
vgl; Beisatz wie T22
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 70/24b
vgl; Beisatz wie T11
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050891