Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0005915

Entscheidungsdatum

07.04.2026

Geschäftszahl

10ObS47/89; 7Ob667/90; 5Ob545/91; 3Ob1091/91; 4Ob514/92; 5Ob568/93; Okt7/93; 1Ob532/95; 3Ob541/95; 1Ob623/95; 1Ob502/96; 3Ob2122/96x; 4Ob1668/95 (4Ob1669/95); 1Ob2292/96g; 1Ob258/97s; 9Ob168/98s; 6Ob302/98z; 6Ob9/00t; 4Ob295/99g; 7Ob73/00m; 7Ob186/00d; 6Ob121/00p; 7Ob147/01w; 7Ob196/01a; 1Ob264/01g; 1Ob6/01s; 4Ob26/02f; 9Ob112/02i; 6Ob281/01v; 9ObA237/02x; 2Ob92/02x; 7Ob141/03s; 6Ob174/04p; 3Ob35/05a; 10Ob40/05p; 2Ob257/05s; 7Ob131/05y; 16Ok12/06; 6Ob244/07m; 10Ob60/07g; 4Ob176/07x; 2Ob77/08z; 10Ob56/08w; 5Ob1/09x; 7Ob278/08w; 2Ob232/08v; 5Ob98/09m; 16Ok6/09; 17Ob11/10g; 16Ok8/10; 3Ob230/11m; 3Ob38/12b; 4Ob85/12x; 10Ob4/13f; 2Ob174/13x; 5Ob87/14a; 2Ob100/14s; 7Ob202/14b; 3Ob238/14t; 8ObA34/15f; 3Ob96/15m; 2Ob144/15p; 1Ob39/15i; 3Ob24/15y; 1Ob255/15d; 18OCg2/16t; 8Ob83/19t; 5Ob172/19h; 7Ob188/21d; 6Ob162/21y; 9ObA30/22k; 1Ob44/23m; 4Ob195/23i; 9Ob82/24k; 4Ob216/24d; 16Ok2/25t; 7Ob194/25t; 16Ok11/25s; 18OCg2/26g

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F1

AußStrG 2005 Paragraph 15

MRK Art6 Abs1 II5a6

ZPO §477 Abs1 Z4 D4

ZPO §611 Abs2 Z2

Rechtssatz

Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-06-20 10 ObS 47/89

Veröff: SZ 62/129 = SSV-NF 3/77 = JBl 1990,335

TE OGH, AUSL_EGMR 1991-01-10 7 Ob 667/90

Veröff: SZ 64/1 = JBl 1991,597

TE OGH 1991-10-22 5 Ob 545/91

Veröff: EvBl 1992/54 S 236 = NZ 1992,58

TE OGH 1991-11-27 3 Ob 1091/91

Vgl auch; Veröff: IPRax 1992,331 = RZ 1993/65 S 176

TE OGH 1992-02-25 4 Ob 514/92

Beisatz: Da dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wird, ist eine solche Verletzung auch im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmen. (T1)

TE OGH 1994-01-25 5 Ob 568/93

Beisatz: Und wegen des Neuerungsverbotes - auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen können (hier: Durchführung eines Verfahrens, um Entscheidungsgrundlagen für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu schaffen). Zumindest eine Ladung der Parteien zur Beweisaufnahme oder die Bekanntgabe der Verfahrensergebnisse mit der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit wird gefordert. (T2)

TE OGH 1993-12-14 Okt 7/93

Beisatz: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (auch im Außerstreitverfahren, sofern nachteilige Beweisergebnisse vorliegen, die im Rekurs nicht bekämpft werden können). (T3)

TE OGH 1995-02-27 1 Ob 532/95

Vgl; Beis wie T3

TE OGH 1995-04-26 3 Ob 541/95

TE OGH 1996-01-30 1 Ob 623/95

Beis wie T3; Veröff: SZ 69/20

TE OGH 1996-04-23 1 Ob 502/96

Beis wie T3

TE OGH 1996-04-24 3 Ob 2122/96x

TE OGH 1995-12-05 4 Ob 1668/95

Beis wie T3 nur: Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. (T4)

Beisatz: Dass den Klägern die Berufungsbeantwortung nicht zugestellt wurde, hat ihr Recht auf Gehör nicht verletzt; die Berufungsbeantwortung wurde in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Kläger (ihres Vertreters) vorgetragen. (T5)

TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2292/96g

Auch

TE OGH 1997-10-14 1 Ob 258/97s

Auch; Beis wie T4

TE OGH 1998-10-21 9 Ob 168/98s

TE OGH 1998-12-18 6 Ob 302/98z

Beis wie T4

TE OGH 2000-01-20 6 Ob 9/00t

Vgl auch; Beisatz: Der im Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Seine Verletzung bewirkt immer dann eine Nichtigkeit, wenn der Partei die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genommen wurde, nicht aber dann, wenn die Partei noch mit Rekurs wegen der Neuerungserlaubnis nach Paragraph 10, AußStrG Tatsachen und Beweismittel vorbringen hätte können. (T6)

TE OGH 2000-01-18 4 Ob 295/99g

Vgl auch

TE OGH 2000-05-29 7 Ob 73/00m

Beis wie T2 nur: Und wegen des Neuerungsverbotes - auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen können. (T7)

Beis wie T6; Beisatz: Auch der Unterhaltsschuldner ist als Partei des Verfahrens zu betrachten, da mit der Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsvorschusses auch in seine Rechte eingegriffen wird. (T8)

Beisatz: Der mögliche Ausschluss des Unterhaltsschuldners vom Verfahren erster Instanz nach Paragraph 12, UVG ist unbedenklich, weil es dem Unterhaltsschuldner ohnehin offensteht, im Rekursverfahren entsprechende Neuerungen vorzubringen. (T9)

Beisatz: Da eine Neuerungsmöglichkeit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr besteht, muss dem Unterhaltsschuldner vor einer stattgebenden Entscheidung durch das Rekursgericht, die die Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG bejaht, die Möglichkeit der Äußerung geboten werden. Dazu hat keine Rückverweisung an die erste Instanz zu erfolgen, sondern das Rekursgericht hat selbst dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (T10)

TE OGH 2000-09-15 7 Ob 186/00d

Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2001-01-17 6 Ob 121/00p

Beisatz: Der im Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt auch im außerstreitigen Verfahren; er ist in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zur ZPO (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4,) abgeleitet. (T11)

Beisatz: Jedenfalls besteht kein Recht zur Äußerung im Sinn einer Rechtsmittelgegenschrift zu einem ohnehin unzulässigen Rechtsmittel, weil insoweit keine die Partei beschwerenden Umstände der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Insoweit werden bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung die Grundsätze eines fairen Verfahrens ("in billiger Weise") nicht verletzt. (T12)

TE OGH 2001-06-27 7 Ob 147/01w

Vgl auch; Beis wie T11

TE OGH 2001-09-26 7 Ob 196/01a

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn der Unterhaltsschuldner weder in der (streitigen) Unterhaltssache einvernommen wurde noch ihm zumindest der Unterhaltsfestsetzungsantrag des Unterhaltssachwalters mit oder ohne Aufforderung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zugestellt wurde. (T13)

TE OGH 2001-10-22 1 Ob 264/01g

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2001-12-18 1 Ob 6/01s

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200

TE OGH 2002-02-12 4 Ob 26/02f

Beisatz: Wenn daher das Berufungsgericht Erhebungen über behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz durchführt oder die Ergebnisse von vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen verwerten will, so ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den Erhebungsergebnissen Stellung zu nehmen. (T14)

TE OGH 2002-05-22 9 Ob 112/02i

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2002-07-11 6 Ob 281/01v

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Die Verletzung begründet auch im außerstreitigen Verfahren Nichtigkeit. (T15)

Veröff: SZ 2002/93

TE OGH 2002-12-04 9 ObA 237/02x

Beis wie T4

TE OGH 2003-06-26 2 Ob 92/02x

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Anhörungsrecht gemäß Paragraph 186 a, Absatz 4, ABGB. (T16)

TE OGH 2003-08-05 7 Ob 141/03s

Vgl auch; Beisatz: Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. (T17)

TE OGH 2004-09-23 6 Ob 174/04p

Beis wie T6

TE OGH 2005-03-31 3 Ob 35/05a

TE OGH 2005-04-12 10 Ob 40/05p

Vgl auch; Beis wie T17

TE OGH 2005-12-19 2 Ob 257/05s

Auch

TE OGH 2005-12-21 7 Ob 131/05y

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 2007-03-21 16 Ok 12/06

Vgl auch; Beis wie T17

Veröff: SZ 2007/45

TE OGH 2007-11-07 6 Ob 244/07m

Vgl auch; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Zum Vorbringen des eine Unterhaltsherabsetzung beantragenden Vaters, es sei ihm aufgrund konkreter gesundheitlicher Beschwerden nicht möglich einer Erwerbsarbeit nachzugehen, hätten Beweise aufgenommen werden müssen. (T18)

TE OGH 2007-11-27 10 Ob 60/07g

Vgl auch; Beis wie 17

Veröff: SZ 2007/183

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 176/07x

Veröff: SZ 2008/6

TE OGH 2008-05-29 2 Ob 77/08z

Vgl; Beisatz: Hier: Möglichkeit zur Äußerung zu einem im Rekursverfahren gemäß Paragraph 17, Absatz 2, HeimAufG eingeholten Ergänzungsgutachten. (T19)

TE OGH 2009-01-27 10 Ob 56/08w

Vgl auch

TE OGH 2009-01-27 5 Ob 1/09x

Beisatz: Das rechtliche Gehör im Sinn des Paragraph 15, AußStrG ist nur dann ausreichend gewahrt, wenn den Parteien nicht nur Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, sondern sich auch zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu äußern. (T20)

TE OGH 2009-02-11 7 Ob 278/08w

Auch; Veröff: SZ 2009/17

TE OGH 2009-06-25 2 Ob 232/08v

Vgl; Beisatz: Hier: Äußerungsmöglichkeit der kündigenden Partei zu den Erhebungsergebnissen betreffend einen Mangel der Zustellung der Aufkündigung. (T21)

Veröff: SZ 2009/85

TE OGH 2009-06-09 5 Ob 98/09m

Vgl; Beis wie T17; Beis wie T20

TE OGH 2009-07-15 16 Ok 6/09

Veröff: SZ 2009/95

TE OGH 2010-10-05 17 Ob 11/10g

Auch; Beis wie T17

Veröff: SZ 2010/123

TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit, sich schriftlich zu Beweisergebnissen zu äußern, besteht nur bei außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen; ein Anspruch darauf, Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung nachträglich schriftlich zu kommentieren, besteht nicht. (T22)

Beisatz: Hier: Ausfolgung eines schriftlichen Memorandums zu den Ergänzungsfragen durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung. (T23)

Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T24)

Veröff: SZ 2011/148

TE OGH 2012-02-22 3 Ob 230/11m

Auch; Beis wie T17

TE OGH 2012-04-18 3 Ob 38/12b

Vgl auch; Beis wie T17

TE OGH 2012-05-11 4 Ob 85/12x

Vgl auch

TE OGH 2013-02-26 10 Ob 4/13f

Auch; Beisatz: Hier: Den Parteien ist im Verfahren wegen Unterhaltsvorschuss Gelegenheit zu geben, zu den Entscheidungen des Asylgerichtshofs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und sich dazu zu äußern (Paragraph 15, AußStrG). (T25)

TE OGH 2013-09-19 2 Ob 174/13x

Beisatz: Aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Einvernahme beantragter Zeugen. (T26)

TE OGH 2014-11-18 5 Ob 87/14a

Auch; Beisatz: Die vom Antragsteller behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, stand es ihm doch frei, mit Revisionsrekurs zu den vom Rekursgericht wiedergegebenen und für tragend erachteten Rekursargumenten der Einschreiterin, die erfolgreich ohnehin nur auf die im Grundbuchverfahren allein beachtlichen, mit dem Gesuch vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand aufbauen konnten, Stellung zu nehmen. (T27)

TE OGH 2014-10-23 2 Ob 100/14s

Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO kann auch dann gegeben sein, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln nur bei einer von mehreren Tagsatzungen entzogen wurde. (T28)

Beisatz: Wird der Stoff dieser Verhandlung in einer weiteren Verhandlung, an der die zuvor ausgeschlossene Partei nun teilnimmt, neuerlich erörtert und verhandelt, liegt eine Nichtigkeit nach Ziffer 4, nicht vor, kann doch der Nichtigkeitsgrund schon unbeachtlich werden, wenn die Partei doch noch die Möglichkeit hatte, ihren Prozessstandpunkt in der Tatsacheninstanz mündlich vorzutragen. (T29)

TE OGH 2014-12-10 7 Ob 202/14b

Beis wie T2

TE OGH 2015-02-18 3 Ob 238/14t

Auch; Beis wie T17

TE OGH 2015-04-28 8 ObA 34/15f

TE OGH 2015-07-15 3 Ob 96/15m

Auch; Beis wie T17

TE OGH 2015-09-09 2 Ob 144/15p

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier aber nur unzulässige „überschießende“ Feststellungen betroffen. (T30)

TE OGH 2015-10-22 1 Ob 39/15i

Auch; Beisatz: Hier: Die Verwendung eines Aktes des UVS entgegen Paragraph 281 a, ZPO kann einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. (T31); Veröff: SZ 2015/115

TE OGH 2015-11-18 3 Ob 24/15y

Auch; Beis wie T17

TE OGH 2016-01-28 1 Ob 255/15d

Vgl auch; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Erlagsverfahren. Unterlassene Rekurszustellung. (T32)

TE OGH 2016-09-28 18 OCg 2/16t

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Unterlassung der Einvernahme der durchgehend anwaltlich vertretenen Partei im Schiedsverfahren begründet keinen Gehörverstoß. (T33)

TE OGH 2019-10-25 8 Ob 83/19t

Beis wie T6; Beis wie T7

TE OGH 2019-11-27 5 Ob 172/19h

TE OGH 2021-11-24 7 Ob 188/21d

TE OGH 2022-02-02 6 Ob 162/21y

Beisatz: Als wesentliche Verfahrensergebnisse sind auch Berichte und Expertisen der Familiengerichtshilfe den Parteien zur Äußerung zu übermitteln. (T34)

TE OGH 2022-03-24 9 ObA 30/22k

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T35)

TE OGH 2023-03-21 1 Ob 44/23m

vgl; Beisatz: Hier: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Erwachsenenschutzverfahren, wenn bei fehlendem Antrag auf Gutachtenserörterung keine Verhandlung stattfindet. (T36)

Anmerkung, So bereits 7 Ob 68/19d.

TE OGH 2024-01-25 4 Ob 195/23i

Beisatz wie T17

TE OGH 2024-10-23 9 Ob 82/24k

Beisatz wie T14; Beisatz wie T21

Beisatz: Hier: Keine Äußerungsmöglichkeit zu den Erhebungen des Zustellvorganges. (T37)

TE OGH 2025-01-21 4 Ob 216/24d

TE OGH 2025-03-26 16 Ok 2/25t

nur T17

TE OGH 2025-12-17 7 Ob 194/25t

Beisatz wie T17

TE OGH 2026-01-26 16 Ok 11/25s

vgl

TE OGH 2026-04-07 18 OCg 2/26g

Beisatz: Hier: Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (T38)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005915