OGH
13.06.1989
4Ob72/89
UWG §1 D3c;
UWG §9 B5;
Soll eine Markenware als Preis ausgesetzt werden, dann muß sie bei ihrem Namen (= ihrer Marke) genannt werden können. In der Verwendung der Marke allein kann dann auch kein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) gelegen sein; das Nachahmen fremder Zeichen fällt - soweit nicht besondere Umstände hinzutreten - nur unter Paragraph 9, UWG.
TE OGH 1989/06/13 4 Ob 72/89
Veröff: ÖBl 1990,71
RS0078257