OGH
31.05.1989
14Os38/89; 11Os61/07s
StPO §313 B;
StPO §314;
StPO §345 Abs1 Z6;
Ist durch die Verfahrensergebnisse Notwehr und allenfalls Notwehrexzess (durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus asthenischen Affekten) indiziert, so ist (auch) folgendes Dreifragenschema zulässig:
römisch eins. Hauptfrage
römisch zwei. Zusatzfrage nach Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage)
römisch drei. Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage).
TE OGH 1989/05/31 14 Os 38/89
TE OGH 2007/08/21 11 Os 61/07s
Vgl aber; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, Paragraph 317, Rz 19, 20). (T1)
RS0100516