Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.05.1989

Geschäftszahl

14Os38/89; 11Os61/07s

Norm

StPO §313 B;

StPO §314;

StPO §345 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Ist durch die Verfahrensergebnisse Notwehr und allenfalls Notwehrexzess (durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung aus asthenischen Affekten) indiziert, so ist (auch) folgendes Dreifragenschema zulässig:

römisch eins. Hauptfrage

römisch zwei. Zusatzfrage nach Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage)

römisch drei. Eventualfrage nach fahrlässiger Körperverletzung durch Überschreiten des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken (für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/05/31 14 Os 38/89

TE OGH 2007/08/21 11 Os 61/07s

Vgl aber; Beisatz: Mehrere Strafausschließungsgründe im prozessualen Sinn (hier: Notwehr, Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt) sind in einer alternativen Zusatzfrage zusammenzufassen, um dem Willen der Mehrheit der Geschworenen auch bei unterschiedlicher Beantwortung der einzelnen Fragen zweifelsfrei Ausdruck zu verleihen (WK-StPO §313 Rz 32, Paragraph 317, Rz 19, 20). (T1)

Rechtssatznummer

RS0100516