Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057752

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

6Ob533/89 (6Ob534/89); 1Ob57/98h; 9Ob248/01p; 3Ob122/04v; 2Ob98/07m; 2Ob143/07d; 7Ob102/09i; 1Ob42/15f; 1Ob211/21t; 1Ob14/21x; 1Ob175/23a

Norm

EheG §82 Abs1 Z3

EheG §91 Abs2

Rechtssatz

Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der Paragraph 81, ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG möglich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-05-18 6 Ob 533/89

TE OGH 1998-10-27 1 Ob 57/98h

Vgl auch; nur: Erträge eines Unternehmens gehören so lange noch zum Unternehmen als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. (T1)

TE OGH 2001-10-24 9 Ob 248/01p

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Umwidmung erforderlich, da der Gewinnanteil nicht zur Einlage gehörte. (T2)

TE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v

Vgl auch; Beisatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. (T3); Beisatz: Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen. (T4); Veröff: SZ 2005/62

TE OGH 2007-06-28 2 Ob 98/07m

Auch

TE OGH 2007-08-30 2 Ob 143/07d

Auch; Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T5)

TE OGH 2009-09-02 7 Ob 102/09i

Vgl

TE OGH 2015-03-19 1 Ob 42/15f

Auch

TE OGH 2021-12-14 1 Ob 211/21t

Vgl

TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x

Vgl

TE OGH 2024-01-23 1 Ob 175/23a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057752