Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Geschäftszahl

4Ob532/89

Norm

AÖSp §43 litd;

HGB §417;

Rechtssatz

Mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Lagerhalters ist es auf jeden Fall unvereinbar, ohne jede Prüfung Zusagen über die in einem Lagerraum möglichen Höchsttemperaturen zu machen und dort trotz deren Überschreitung hitzeempfindliche Waren zu lagern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/05/09 4 Ob 532/89

Rechtssatznummer

RS0049579