Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Geschäftszahl

4Ob532/89

Norm

AÖSp §37;

Rechtssatz

In Paragraph 37, AÖSp ist nur der Fall geregelt, daß der Spediteur weisungsgemäß einen Versicherungsvertrag für Rechnung des Versenders abgeschlossen hat. Die Behauptung, "im Bereich der Haftungsbeschränkung" komme es nicht auf den "tatsächlichen Bestand einer entsprechenden Versicherung" an, sondern "lediglich auf die Möglichkeit, einen bestimmten Schadenersatzbereich unter Versicherungsschutz bringen zu können", widerspricht dem Wortlaut des Paragraph 37, AÖSp und findet, soweit überblickbar, weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre eine Stütze.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/05/09 4 Ob 532/89

Rechtssatznummer

RS0049446